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so hat dieser, soweit erforderlich nach Ermittelung des Sachverhaltes, es mit gutachtlicher
Außerung dem Amtsgerichte vorzulegen.
4. Bei einem Gesuche um Befreiung von der Wartezeit ist der Tag des Todes des Ehe-
mannes und die Staatsangehörigkeit der Gesuchstellerin nachzuweisen, auch ein ärztliches Zeugnis
darüber, daß die Gesuchstellerin nicht schwanger ist, sowie, wenn die frühere Ehe geschieden
oder für nichtig erklärt ist, eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehene beglaubigte
Abschrift des Urteils vorzulegen. Wird die Urteilsabschrift nicht vorgelegt, so sind vom Amts-
gerichte die Prozeßakten zu erheben.
Landesherrliche Verordnung vom 17. Mai 1905; Verwalltungsgebührengeseb (in der Fassung von 1899) § 24, 257.
§ 58c.
Chelichkeitserklärung.
Bei der Behandlung von Gesuchen um Ehelichkeitserklärung nach § 30 der Allgemeinen
Aueführungsverordnung hat das Amtsgericht
u#. von dem Antragsteller eine ausdrückliche Erklärung darüber zu erheben, daß er das
Kind erzeugt habe — falls diese Erklärung nicht schon im Antrage abgegeben ist —
b. wenn das Kind im deutschen Reiche geboren ist, den Antragsteller zu dem Gesuche zu
veranlassen, es möge in seinem Namen die Vermerkung der Ehelichkeitserklärung im
Geburtsregister herbeigeführt werden.
584dl.
Vorlageberichte.
1. Vorlageberichte der Amtsgerichte an das Justizministerium bei Gesuchen um Namens-
änderung, Befreiung von Eheverboten, um Ehelichkeitserklärung, um Erlassung des von Aus-
ländern zu erbringenden Nachweises von Eheerfordernissen oder um Befreiung von Erforder-
nissen der Annahme an Kindesstatt sollen, soweit es sich nicht um den Vollzug einer Anordnung
handelt, welche dies ihrem Jnhalte nach ausschließt, eine knappe, aber alles Wesentliche ent-
haltende Darstellung des Sachverhalts unter Verweisung auf die Beilagen des Berichts enthalten.
An die Darstellung des Sachverhalts hat sich sodann, soweit erforderlich, die gutachtliche
Außerung des Amtsgerichts anzuschließen.
2. Über die Vermögensverhältnisse der Beteiligten ist im Bericht mindesteus so viel an-
zugeben, als behufs Bemessung der Taxe für die beantragte Entscheidung erforderlich.
Allgemeine Ausführungsverordnung 9§ 6, 26, 27, 30, 33; Verwallungsgebührengesetz (in der Fassung von 1899) § 25.
58.
Standesbeamtenstellvertreter.
Die durch den Ortsvorsteher vorgenommene Ernennung eines anderen Gemeindebeamten
zum Standesbeamtenstellvertreter kann vom Amtsgericht genehmigt werden, wenn die Uber-
15.