320 XIV.
tragung auf die Beurkundung der Geburten und der Sterbfälle und auf die Erteilung der
Auszüge aus den Standesregistern beschränkt wird.
Landesherliche Verordnung vom 17. Mai 1905.
Karlsruhe, den 16. Juni 1905.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
von Dusch.
Dr. Gugelmeier.
Verordunng.
(Vom 18. Juni 1905.)
Die Berufung zur Führung des Standesamtes betreffend.
Die Standesbeamtendienstweisung vom 18. Januar 1901 (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 79) erleidet folgende Anderungen:
In § 2
lautet Absatz 1 künftig:
Standesbeamter ist der Vorsteher der Gemeinde, also in den Städteordnungsgemeinden
der Oberbürgermeister, in den übrigen Gemeinden der Bürgermeister und zwar, falls ein
zweiter Bürgermeister vorhanden ist, der erste Bürgermeister.
P. Sl. G. 5 4° Satz 1, Gemeindcordnung § 180
und fallen die Absätze 2 und 3 weg.
In § 3 Absatz 2
werden die Worte:
nach Absatz 1 berufenen
gestrichen.
erhält Absatz 2 nachstehende Fassung:
Zur Genehmigung der durch den Ortsvorsteher vorgenommenen Ubertragung der Stell-
vertretung auf einen anderen Gemeindebeamten ist das Amtsgericht zuständig, wenn die Über-
tragung auf die Beurkundung der Geburten und der Sterbfälle und auf die Erteilung der
Auszüge aus den Standesregistern beschränkt wird.
und wird in der Anmerkung beigefügt:
In § 4
Landesherrliche Verordnung vom 17. Mai 19,6, Rechtspolizeiordnung § 58 d.
87
wird dahin gefaßt:
1. Der Ortsvorsteher ernennt mit Genehmigung des Justizministeriums aus der Zahl
der anderen Gemeindebeamten auch den Stellvertreter des von ihm nach § 6 berufenen
Standesbeamten.