XIV. 321
2. Die Bernfungen nach § 6 und § 7 Absatz 1 verlieren ihre Wirksamkeit mit dem
Ausscheiden der berufenen Gemeindebeamten aus ihrem Hauptamte.
Karlsruhe, den 18. Juni 1905.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
von Dusch.
Dr. Arnold.
Bekanntmachung.
(Vom 8. Juni 1905.)
Die Gewährung von Beihilfen an bedürftige ehemalige Kriegsteilnehmer aus dem Unteroffizier= und
Mannschaftsstande auf Grund des Reichsgesetzes vom 22. Mai 1895 betreffend.
Unter Bezugnahme auf die landesherrliche Verordnung vom 16. Juli 1895 (Gesetzes-
und Verorduungsblatt 1895 Seite 241) geben wir die vom Bundesrate beschlossenen Aus-
führungsbestimmungen über die Gewährung von Beihilfen an Kriegsteilnehmer (vergleiche die
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 24 April d. J., Zentralblatt für das deutsche Reich
Seite 101) zur Danachachtung bekannt.
Ausführungsbestimmungen
über die Gewährung von Beihilfen an Kriegsteilnehmer (Artikel 1 3 und Artikel III des
Gesetzes vom 22 Mai 1895 — Reichsgesetzblatt Seite 237 —).
1.
Personen des Unteroffizier= und Maunnschaftsstandes des Feldheeres, der Ersatz= und
Besatzungstruppen aller Waffen und der Marine sind im allgemeinen als Kriegsteilnehmer
anzusehen, wenn sie in dem Feldzug 1870,1871 oder in einem von deutschen Staaten vor
1870 geführten Kriege zu kriegerischen Zwecken die feindliche Grenze überschritten oder im
eigenen beziehungsweise verbündeten Lande an kriegerischen Operationen oder Kämpfen teil-
genommen haben.
Hiernach gehören zu ihnen aus den Kriegen 1864, 1866, 1870/1871 insbesondere die-
jenigen, welche
1. im Jahre 1864 in der Zeit vom 1. Februar bis zum 2. August die südliche Grenze
von Holstein zu kriegerischen Zwecken überschritten haben,
2. im Jahre 1866 in der Zeit vom 15. Juni bis zum 2. August die feindliche Grenze
zu kriegerischen Zwecken überschritten oder im eigenen beziehungsweise verbündeten
Lande an kriegerischen Operationen oder Kämpfen teilgenommen haben,