Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

16 II. 
Vor Genehmigung der Ausscheidung von seiten des Ministeriums dürfen keine Akten 
vernichtet werden. 
g 28. 
Verwertung Nach Genehmigung der Ausscheidung von seiten des Ministeriums des Innern sind die 
Verting Akten in der Regel in der Weise zu vernichten, daß sie einem inländischen Gewerbsunternehmer 
der aus. zur technischen Verarbeitung als Papiermasse nach den hierüber von dem Verwaltungshof 
geschrdenen besonders getroffenen Bestimmungen übergeben werden. Eine sorgfältige Kontrolle hat darüber 
Leelohmug zu wachen, daß bei Abgabe, Transport und Verarbeitung der Akten kein Teil derselben zurück- 
des behalten oder verschleudert werde. 
Negitratur- Dem Registraturbeamten kann nach sorgfältiger Beendigung des Aktenausscheidungs- 
geschäfts aus dem Erlös der verkauften Akten und älteren Postwertzeichen eine Vergütung bis 
zu 80 Prozent des Reinerlöses nach den hierüber getroffenen Bestimmungen von dem Ver- 
waltungshofe gewährt werden. 
g 24. 
Ausscheidung Postwertzeichen, Siegel und Stempel sind aus den zur Vertilgung bestimmten Akten 
vee auszuschneiden und nach den Anordnungen des Verwaltungshofes zu verwerten. 
Im übrigen ist es zur Erhaltung der für das Generallandesarchiv oft wichtigen Siegel 
und Stempel, sowie zur Verhütung von Beschädigungen der Akten verboten, aus den beim 
Bezirksamte verbleibenden Akten und insbesondere auch aus den an das Generallandesarchiv 
abzuliefernden Akten Postwertzeichen, Siegel oder Stempel herauszuschneiden. 
g 25. 
Die Bibliothel. Die Bibliothek ist als Bestandteil der Registratur zu betrachten; ihre Ordnung gehört 
zu den Dienstobliegenheiten des Registraturbeamten. 
Die Ordnung der Bibliothek hat, soweit nicht die zum dienstlichen Gebrauche ständig in 
den Geschäftszimmern der Beamten aufbewahrten Bücher, Gesetzes- und Verordnungsblätter 
u. s. w. außer Betracht bleiben, nach Maßgabe der vom Verwaltungshofe herausgegebenen 
Vorschriften über Führung der Amtsinventarien zu geschehen. Drucksachen, welche nicht in 
das Inventar eingetragen sind, werden nach Art und Beschaffenheit zusammengebunden und 
mit Stirnschildern versehen, so daß deren Aufsuchen leicht möglich ist. Landtagsdrucksachen 
sind, soweit sie nicht zu den Normalakten genommen werden, nach jeder Landtagsperiode 
zusammenzuheften und wie die übrigen Drucksachen aufzubewahren. 
Finden sich in der Bibliothek veraltete Ausgaben von Büchern, die für den Dienst ent- 
behrlich sind, so ist ein Verzeichnis hierüber der Hof= und Landesbibliothek mit der Anfrage 
mitzuteilen, ob die Einsendung dorthin gewünscht wird. Gegebenenfalls können wertlose Bücher 
mit den ausgeschiedenen Akten vertilgt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.