Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XIV. 325 
In zweifelhaften Fällen ist bei der Entscheidung der Frage, ob ein Antragsteller Kriegs- 
teilnehmer ist, das zuständige Kriegsministerium, das Reichs-Marineamt oder die Landes- 
regierung desjenigen Staates zu beteiligen, in dessen Diensten der Antragsteller gestanden hat. 
111. 
Die Beihilfen sind in voller Höhe und unbeschränkt zu bewilligen. 
Soweit die Mittel hierzu verfügbar sind, beginnt der Bezug der Beihilfe mit dem ersten 
des auf die Anerkennung folgenden Monats. 
Die einer Landesregierung zu Beihilfen überwiesenen, nicht verwendeten Mittel bleiben 
für das laufende Rechnungsjahr zu ihrer Verfügung und können ausnahmsweise auch zu einer 
früheren Einweisung, jedoch nicht über den Anmeldungsmonat und nicht über den Beginn des 
Rechnungsjahrs zurückgreifend, benutzt werden. 
12. 
Die Beihilfen sind monatlich im voraus zu zahlen (Artikel III § 1). Sovweit sie beim 
Ableben des Berechtigten fällig, aber nicht abgehoben waren, gebühren sie den hinterbliebenen 
Familienangehörigen. 
8 13. 
Die Zahlung der Beihilfe ist einzustellen, sobald eine der Voraussetzungen weggefallen ist, 
unter denen die Bewilligung stattgefunden hat (Artikel III § 4). 
Mit Rücksicht hierauf ist den Ortsbehörden von jeder Gewährung einer Beihilfe Kenntnis 
zu geben und hierbei zur Pflicht zu machen, bei Fortfall einer der Voraussetzungen für die 
Gewährung der Beihilfe zu berichten und namentlich anzuzeigen, sobald ein mit der Zulage 
bedachter Kriegsteilnehmer Vermögen erworben, seine Würdigkeit eingebüßt oder in einer 
geschlossenen Armenpflege oder dergleichen Aufnahme gefunden hat. 
Den Landesregierungen bleibt es überlassen, auch unabhängig hiervon die Verhältnisse 
der Bedachten in gewissen Zeiträumen einer erneuten Prüfung zu unterziehen. 
8 14. 
Zur Herbeiführung und Sicherung der gleichmäßigen Ausführung des Gesetzes in allen 
Bundesstaaten werden die Landesregierungen dem Reichskanzler auf dessen Ersuchen nicht nur 
den Inhalt und die Gründe der getroffenen Entscheidungen mitteilen, sondern gleichfalls deren 
Unterlagen zugänglich machen. 
Die Landesregierungen werden dem Reichskanzler auch Kenntnis von allen ihrerseits zur 
Ausführung des Gesetzes erlassenen allgemeinen Anweisungen geben. 
Karleruhe, den 8. Juni 1905. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
Dr. Herrmann. 
Gesetzes und Verordnungsblatt 1905. 46
	        
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