Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

334 XVI. 
Verordnung. 
(Vom 20. Juli 1905.) 
Die Zuwiderhandlungen gegen Zoll= und Reichssteuervorschristen im Bezirk des auf 1. Oktober d. J. 
errichteten Hauptzollamts Basel betreffend. 
Abweichend von der Bestimmung in § 1 Absatz 2 unserer Verordnung vom 25.Oktober 1879 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 789) verordnen wir, wie folgt: 
Das Hauptzollamt Basel ist zur Festsetzung und Vollstreckung von Strafen wegen Zu- 
widerhandlung gegen Zoll= und Reichssteuervorschriften nach Maßgabe des Artikel 6 der Über- 
einkunft mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 12. November 1853 (Regierungs- 
blatt 1855 Seite 288) und des § 1 der eingangs genannten Verordnung zuständig. Erfolgt 
wegen einer im Bezirke des Hauptzollamtes Basel begangenen Zuwiderhandlung gegen Zoll= 
und Reichssteuervorschriften die Festnahme des Beschuldigten im Gebiete des Großherzogtums 
Baden, so ist zur weitern Abwandlung der Strafsache das Hauptsteueramt Lörrach zuständig. 
Karlsruhe, den 20. Juli 1905. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
A. A. d. Pr. 
Troeger. 
Großkopf. 
  
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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