Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

340 XVII. 
Verordnung. 
Den Vollzug des Landtagswahlgesetzes betreffend. 
Zum Vollzug des § 31 Absatz 1 und des § 59 des Landtagswahlgesetzes vom 24. August 
1904 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 347) werden die Formulare zu den Wählerlisten 
und den Wahlprotokollen für die Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer nachstehend 
mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß die Formulare zu den Wahlprotokollen nebst Gegen- 
listen den Gemeinden seinerzeit von hier aus zugestellt werden, während die Formulare zu 
den Wählerlisten von den Gemeinden selbst zu beschaffen sind (§ 72 des Landtagswahlgesetzes). 
Karlsruhe, den 22. Juli 1905. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
(Vom 22. Juli 1905.) 
Zieran.
	        
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