Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XVII. 345 
Anlage II. 
Landtagswahlkreis (rolokoll über die Wahl eines Abqeordnelen 
zur zweiten Kammer der Stlände- 
Amtsbezirk versammung.) 
Gemeinde 
Verhandelt den len 19 
Behufs der auf heute anberaumten Wahl eines Abgeordneten zur zweiten 
Kammer der Ständeversammlung für den ten Landtagswahlkreis sind 
in dem aus der Gemeinde 
Wird in Gemeinden, . 
ww,cz,;ri«od«IowtederGeInemde«) 
mehr Wahlbezirke 
bilden, durchstrichen. und der abgesonderten Gemarkung!) 
bestehenden Wahlbezirke 
Wird in Gemeinden, in dem Wahlbezirke Nr 
welche uur einen " « 
Wahlbezirk bilden, . 
durchstichen. der Gemeinde (Stadt)). 
  
  
  
die unterzeichneten Mitglieder der Wahlkommission erschienen, nämlich 
1. als Vorsteher 
2. als Beisitzer 
und 3. als Protokollführer 
) Das Nichtzulreffende ist zu durchstreichen. 
50.
	        
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