346 XVII.
Der Wahlvorsteher eröffnete die Wahlhandlung um 11 Uhr vormittags
damit, daß er die Mitglieder der Wahlkommission mittels Handschlags an
Eidesstatt verpflichtete.
Auf dem Tische, an welchem die Wahlkommission Platz nahm, wurde
ein verdecktes Gefäß zum Hineinlegen der Stimmzettel (Wahlurne) aufgestellt,
nachdem sich die Wahlkommission davon überzeugt hatte, daß die Wahlurne
leer sei.
Damit der Wähler unbeobachtet seinen Stimmzettel in den Umschlag zu
stecken vermochte, war ein der Beobachtung unzugänglicher, mit dem Wahl-
lokal in unmittelbarer Verbindung stehender Nebenraum bereit gestellt.
Durch die Wahlkommission war in der Nähe des Zuganges zu dem
Nebenraum für die Bereithaltung der abgestempelten Umschläge der
aufgestellt worden.
Von den erschienenen Wählern begab sich jeder einzeln, nachdem er einen
Umschlag ausgehändigt erhalten hatte, in den Nebenraum, wo er seinen Stimm-
zettel unbeobachtet in den Umschlag steckte. Er trat sodann an den Tisch der Wahl-
kommission heran, nannte seinen Namen sowie auf Erfordern seine Wohnung
und übergab den Umschlag mit dem Stimmzettel, sobald der Protokollführer
den Namen in der Wählerliste aufgefunden hatte, dem Wahlvorsteher, der
den Umschlag sofort uneröffnet in die Wahlurne legte.
Hierbei mußten von dem Wahlvorsteher zurückgewiesen werden:
1. weil der Wähler den Stimmzettel nicht in einem amtlich abgestempelten
Umschlag abgeben wollte,
Stimmzettel,
2 weil der Wähler den Stimmzettel in einem mit einem Kennzeichen
versehenen Umschlag abgeben wollte,
Stimmzettel.
Auch mußten Wähler von der Stimmgebung zurückgewiesen
werden, weil sie sich trotz erhaltener Aufforderung weigerten, in den Neben-
raum zu treten, um den Stimmzettel in den Umschlag zu stecken.
Der Protokollführer vermerkte die Stimmabgabe jedes Wählers, indem
er neben dessen Namen in der dazu bestimmten Spalte der Wählerliste ein
Kreuz machte.
Wird durchstrichen,
soweil die
bezeichneten Fälle
nicht vorgekommen
sind.