XVII. 347
Um 8 Uhr nachmittags erklärte der Wahlvorsteher die Abstimmung für
geschlossen.
Die Umschläge wurden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet gezählt.
Die Anzahl der Umschläge betrug
Wd durchstrichen, Dieselbe stimmte mit der Zahl derjenigen Wähler, neben deren Namen
weundie Zahlen nicht!
übereinstimmen. 1 in der Wählerliste der uuin erner gemacht war, überein.
Dieselbe war ium g4 als die Zahl derjenigen Wähler,
*
Wird durchstrichen, . » .
wenn die Zahlen neben deren Namen in der Wählerliste der Abstimmungsvermerk gemacht war.
übereinstimmen. Zur Aufklärung dieser Verschiedenheit, welche sich auch bei wiederholter
Zählung herausstellte, dient folgendes:
Hierauf erfolgte die Prüfung der Umschläge und Stimmzettel. Einer
der Beisitzer öffnete jeden Umschlag einzeln, nahm den Stimmzettel heraus
und übergab ihn dem Wahlvorsteher, der ihn laut vorlas und nebst dem
Umschlag einem anderen Beisitzer weiterreichte; dieser bewahrte die Stimm-
zettel nebst Umschlägen bis zum Ende der Wahlhandlung auf.
Der Protokollführer nahm den Namen jedes Kandidaten, welcher Stimmen
erhielt, in das Protokoll auf, vermerkte dabei jede, dem Kandidaten zugefallene
Stimme einzeln und zählte die Stimmen laut.
In gleicher Weise führte der Beisitzer
eine Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste beim Schlusse der Ver-
handlung von der Wahlkommission unterschrieben und dem Protokolle bei-
gefügt wurde.
Durch Beschluß der Wahlkommission wurden für ungültig erklärt:
1. weil die Stimmzettel nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag
übergeben worden waren (§ 56 Ziffer 1 des Landtagswahlgesetzes),
die Stimmzettel Nr.
2. weil die Stimmzettel in einem mit einem Kennzeichen versehenen
Umschlag übergeben worden waren (§ 56 Ziffer 1 des Landtags-
wahlgesetzes),
die Stimmzettel Nr.