Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

352 XVII. 
Nachdem der Wahlvorsteher dieses Ergebnis verkündet hatte, versiegelte er alle Stimm- 
zettel und Umschläge, welche nicht dem Protokolle beigefügt sind, und nahm sie in Ver- 
wahrung. 
Die nicht zur Verwendung gelangten Umschläge ( Stück) sind wieder ange- 
schlossen. 
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung waren weniger als drei Mitglieder der Wahlkommission 
gegenwärtig oder der Wahlvorsteher und der Protokollführer gleichzeitig abwesend. 
Gegenwärtige Verhandlung ist vorgelesen, von dem Wahlvorsteher, den Beisitzern und 
dem Protokollführer, deren keiner Staatsbeamter ist, genehmigt und wie folgt vollzogen. 
V. w. o. 
Der Wahlvorsleher. Die Beisttzer. Der Protokollführer.
	        
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