Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

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Anlage 9. 
Verzeichnis 
der für die 
urücstellung 
er im Aus- 
lande lebenden 
Militär- 
pflichtigen 
zuständigen 
Kaiserlichen 
Behörden. 
XVIII. 
für die im Auslande lebenden Militärpflichtigen: 
durch die Berufskonsuln und, soweit die Militärpflichtigen nicht im Amtsbezirk 
eines solchen leben, durch die Gesandten des Reichs. Der Reichskanzler kann diese 
Befugnis auch einem Wahlkonsul oder einer besonderen Kommission, die auf seine 
Anordnung am Amtssitz eines Konsuls oder eines Gesandten des Reichs gebildet ist, 
übertragen.“) 
Von jeder Zurückstellung ist die heimatliche Ersatzkommission (§ 25, 4) zu benachrichtigen.“ 
An den Schluß der Seite tritt nachstehende Anmerkung: 
„“) In Anlage 5 ist ein Verzeichnis der zurzeit zuständigen Behörden nach- 
richtlich beigefügt.“ 
§ 37. 
Die Ziffer 2 erhält folgende Fassung: 
„Militärpflichtige, auf welche auch noch in ihrem fünften Militärpflichtjahre 
die Bestimmungen des § 30, 1 und 3 Anwendung finden, sind vom Dienste im 
Heere und in der Marine auszuschließen, sofern ihre Einstellung bis zum 1. Februar 
des nächstfolgenden Kalenderjahres nicht mehr erfolgen kann.“ 
8 42. 
In Ziffer 1 ist hinter b einzufügen: 
„c) wenn sie römisch-katholischer Konfession sind, die Subdiakonatsweihe empfangen haben 
und durch glaubhafte ärztliche Zeugnisse nachweisen, daß sie tauglich sind (§ 40, 3a).“ 
Ziffer c wird (d. 
Als Ziffer e ist aufzunehmen: 
„c) wenn sie durch ein von dem zuständigen Konsul, in den deutschen Schutzgebieten von 
dem Gouverneur oder Landeshauptmann ausgestelltes oder hinsichtlich der Richtigkeit 
bescheinigtes Zeugnis nachweisen, daß sie an einem der nachstehenden Fehler oder 
Gebrechen leiden: Gemütskrankheit, Blödsinn, allgemeine Körperverkrüppelung, Verlust 
größerer Gliedmaßen, Verlust der Augen, der Nase oder auffallendes Mindermaß.)“ 
An den Schluß der Seite tritt folgende Anmerkung: 
„“) Das Mindestmaß für die Armee beträgt 1,54 m. Für Mannschaften der see- 
männischen und halbseemännischen Bevölkerung ist ein Mindestmaß nicht vorgeschrieben.“ 
In Ziffer 2 und 3 ist für „(Ziffer 1a und b)“ zu setzen: 
„(Ziffer 1a bis (c).“ 
§ 46. 
In Ziffer 6 wird folgender dritter Absatz eingefügt: 
„Es ist schon bei Aufstellung der Rekrutierungsstammrollen festzustellen, ob der 
Militärpflichtige zur seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung (§ 23) gehört 
oder früher gehört hat und somit zum Dienste in der Marine verpflichtet ist.“ 
Das Anmerkungszeichen im ersten Absatz und die zugehörige Anmerkung sind zu streichen.
	        
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