XVIII. 361
8 49.
In Ziffer 1 und 6 ist für „1. Oktober“ zu setzen:
„1. September“.
51.
In Ziffer 3 und 4 ist für
„15. April“
zu setzen:
„1. Mai“.
8 63.
In Ziffer 6 wird folgender zweiter Absatz angefügt:
„Ferner ist festzustellen, ob der Militärpflichtige zur seemännischen oder halb-
seemännischen Bevölkerung (§ 23) gehört oder früher gehört hat und somit zum
Dienste in der Marine verpflichtet ist."
Das Anmerkungszeichen im ersten Absatz und die zugehörige Anmerkung sind zu streichen.
§ 64.
Der Ziffer 2 ist als neuer Absatz anzufügen:
„Der Listenführer hat zur Vermeidung von Irrtümern beim Musterungs-
geschäft in jedem Falle das Ergebnis der Messung, des Wiegens und der Sehschärfe
sowie die etwa gefundenen körperlichen Fehler laut zu wiederholen. Berichtigungen
sind von ihm zu bescheinigen."
Zwischen Ziffer 3 und 4 ist als Ziffer 3a einzufügen:
„Za. Die alphabetischen Listen sind von den Listenführern täglich nach Beendigung des
Musterungsgeschäfts zu vergleichen. Bei unaufklärbaren Unstimmigkeiten in den Ein-
tragungen der Spalten 11, 12, 13 und 14 ist die Liste des Militärvorsitzenden der
Ersatzkommission maßgebend.“
8 68.
Im ersten Absatze der Ziffer 3 sind die Worte:
„vergleichen ihre alphabetischen Listen nochmals genau und“
zu streichen.
Der zweite Absatz kommt in Wegfall.
§ V1.
Der Ziffer 2 ist als neuer Absatz anzufügen:
„Der Listenführer hat zur Vermeidung von Irrtümern beim Aushebungs-
geschäft in jedem Falle das Ergebnis der Messung, des Wiegens und der Sehschärfe
sowie die etwa gefundenen körperlichen Fehler laut zu wiederholen. Berichtigungen
sind von ihm zu bescheinigen."“
Zwischen Ziffer 3 und 4 ist als Ziffer 3Za einzufügen:
„Za. Die Vorstellungslisten sind von den Listenführern täglich nach Beendigung des Aus-
hebungsgeschäfts zu vergleichen. Bei unaufklärbaren Unstimmigkeiten in den Ein-