Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XVIII. 361 
8 49. 
In Ziffer 1 und 6 ist für „1. Oktober“ zu setzen: 
„1. September“. 
51. 
In Ziffer 3 und 4 ist für 
„15. April“ 
zu setzen: 
„1. Mai“. 
8 63. 
In Ziffer 6 wird folgender zweiter Absatz angefügt: 
„Ferner ist festzustellen, ob der Militärpflichtige zur seemännischen oder halb- 
seemännischen Bevölkerung (§ 23) gehört oder früher gehört hat und somit zum 
Dienste in der Marine verpflichtet ist." 
Das Anmerkungszeichen im ersten Absatz und die zugehörige Anmerkung sind zu streichen. 
§ 64. 
Der Ziffer 2 ist als neuer Absatz anzufügen: 
„Der Listenführer hat zur Vermeidung von Irrtümern beim Musterungs- 
geschäft in jedem Falle das Ergebnis der Messung, des Wiegens und der Sehschärfe 
sowie die etwa gefundenen körperlichen Fehler laut zu wiederholen. Berichtigungen 
sind von ihm zu bescheinigen." 
Zwischen Ziffer 3 und 4 ist als Ziffer 3a einzufügen: 
„Za. Die alphabetischen Listen sind von den Listenführern täglich nach Beendigung des 
Musterungsgeschäfts zu vergleichen. Bei unaufklärbaren Unstimmigkeiten in den Ein- 
tragungen der Spalten 11, 12, 13 und 14 ist die Liste des Militärvorsitzenden der 
Ersatzkommission maßgebend.“ 
8 68. 
Im ersten Absatze der Ziffer 3 sind die Worte: 
„vergleichen ihre alphabetischen Listen nochmals genau und“ 
zu streichen. 
Der zweite Absatz kommt in Wegfall. 
§ V1. 
Der Ziffer 2 ist als neuer Absatz anzufügen: 
„Der Listenführer hat zur Vermeidung von Irrtümern beim Aushebungs- 
geschäft in jedem Falle das Ergebnis der Messung, des Wiegens und der Sehschärfe 
sowie die etwa gefundenen körperlichen Fehler laut zu wiederholen. Berichtigungen 
sind von ihm zu bescheinigen."“ 
Zwischen Ziffer 3 und 4 ist als Ziffer 3Za einzufügen: 
„Za. Die Vorstellungslisten sind von den Listenführern täglich nach Beendigung des Aus- 
hebungsgeschäfts zu vergleichen. Bei unaufklärbaren Unstimmigkeiten in den Ein-
	        
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