Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

362 XVIII. 
tragungen der Spalten 8 bis 14 ist die Liste des Militärvorsitzenden der Ober- 
Ersatzkommission maßgebend."“ 
8 80. 
Dem letzten Absatze der Ziffer 3 ist anzufügen: 
„Erfolgt die Einberufung der Rekruten ohne vorherige Sammlung bei den 
Bezirkskommandos, so sind sie über das Einberufungsverfahren zu belehren.“ 
g 81. 
Ziffer 1 lautet: 
„1. Die Gestellung der Rekruten zur Einstellung in die Truppen-(Marine-teile findet, 
soweit nicht ihre unmittelbare Gestellung angeordnet ist, im allgemeinen bei dem- 
jenigen Bezirkskommando statt, in dessen Bereiche sie ausgehoben sind. 
Rekruten, welche zur Gestellung bei den Bezirkskommandos verpflichtet und 
zwischen ihrer Anshebung und dem Zeitpunkte der Gestellung in einen anderen Land- 
wehrbezirk verzogen sind (§ 80, 2), werden von dem Kommando des letzteren dem 
Truppen-(Marine-teile, für welchen sie ausgehoben sind, unmittelbar übersandt. 
Bezügliche Anweisung ist dem Rekruten bei der Ab= beziehungsweise Anmeldung zu 
erteilen. Von der tatsächlich erfolgten Absendung ist dem Bezirkskommando, in dessen 
Bereiche die Rekruten ausgehoben sind, sofort Mitteilung zu machen. 
Bei unmittelbarer Einberufung zur Truppe teilt diese den Bezirkskommandos am 
Tage nach der Rekruteneinstellung die Namen der nicht eingetroffenen Rekruten mit.“ 
g 82. 
In Ziffer 2c lautet bb: 
„bb) wenn vor oder nach der Einstellung von einem Zivilgerichte rechtskräftig auf eine 
höhere als sechswöchige Freiheitsstrafe oder auf entsprechende, in Freiheitsstrafe 
umzuwandelnde Geldstrafe erkannt ist.“ 
8 84. 
Die Ziffer 4 erhält folgenden zweiten Absatz: 
„Der Genehmigung der Ober-Ersatzkommission bedarf es ferner, wenn ein 
Truppen-(Marine-)teil in der Zeit vom 1. Februar bis 31. März eines Jahres 
einen Militärpflichtigen annehmen will, der im Besitz eines gültigen Meldescheins 
sich befindet, aber in der angegebenen Zeit desselben Jahres als tauglich vorgemustert 
worden ist.“ 
§ 89. 
Die Ziffer 5e erhält folgende Fassung: 
„c) es ist in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen. In 
diesem Falle ist anzugeben, in welchen zwei fremden Sprachen der sich Meldende ge-
	        
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