Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

364 XVIII. 
An den Schluß der Seite tritt folgende Anmerkung: 
„“) Hierzu rechnen auch die Bekleidungsämter.“ 
8 121. 
Ziffer 1b erhält folgende Fassung: 
ab) In gleicher Weise melden sich die von dem Aufrufe zwar nicht betroffenen, aber 
zum freiwilligen Eintritt in den Landsturm bereiten ehemaligen Offiziere, Arzte 
und oberen Militärbeamten des Friedens= und Beurlaubtenstandes des Heeres 
und der Marine, 
ehemaligen Vizedeckoffiziere und Deckoffiziere des Friedens= und Beur- 
laubtenstandes der Marine, 
ehemaligen Unteroffiziere des Heeres, welche mindestens 8 Jahre aktiv 
gedient haben und sich mit einer etwaigen Verwendung als Offizierstellvertreter 
einverstanden erklären." 
Die Ziffer 2b erhält folgende Fassung: 
„b) Der Marine stehen zur Verfügung: 
sämtliche Vizedeckoffiziere und Deckoffiziere, welche in der Marine gedient 
haben oder aus der Seewehr zum Landsturm übergetreten sind; 
ferner und zwar nur aus den Bezirken II., IX., X. und XVII. Armeekorps 
alle übrigen ausgebildeten Landsturmpflichtigen, welche der Seewehr angehört 
haben.“ 
§ 125. 
In Ziffer 2a ist für „einzeln stehende Geistliche und Volksschullehrer, Grenzaufsichts- 
beamte, Lotsen“ zu setzen: 
„einzeln stehende Geistliche, die an den öffentlichen Volks= und Mittelschulen an- 
gestellten Lehrer, Grenzaufsichtsbeamte, Lotsen.“ 
Ziffer 3 lautet: 
„3. Vom Waffendienste werden zurückgestellt: 
a) dauernd die zu einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen un- 
bedingt notwendigen Beamten und ständigen Arbeiter; 
b) vorläufig (§ 128, 8) die übrigen im Eisenbahndienst angestellten Beamten und 
ständigen Arbeiter; 
J) dauernd die im Frieden bei den Bekleidungsämtern beschäftigten Zivilhandwerker. 
UÜber das Verfahren siehe §§ 128 und 129. 
Auf Beamte und ständige Arbeiter mit Dampf betriebener Schmalspurbahnen bezieht 
sich die Bestimmung a und b im allgemeinen nicht. Dieselben werden zur Sicher- 
stellung des Betriebs während der ersten 7 Tage nach Ausspruch der Mobilmachung 
auf Antrag der Bahnverwaltungen bei den Bezirkskommandos von der Einberufung 
befreit, demnächst aber zum Waffendienste herangezogen. Unter besonderen Verhält- 
nissen darf jedoch in Betreff Zurückstellung vom Waffendienste die Gleichstellung dieser
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.