364 XVIII.
An den Schluß der Seite tritt folgende Anmerkung:
„“) Hierzu rechnen auch die Bekleidungsämter.“
8 121.
Ziffer 1b erhält folgende Fassung:
ab) In gleicher Weise melden sich die von dem Aufrufe zwar nicht betroffenen, aber
zum freiwilligen Eintritt in den Landsturm bereiten ehemaligen Offiziere, Arzte
und oberen Militärbeamten des Friedens= und Beurlaubtenstandes des Heeres
und der Marine,
ehemaligen Vizedeckoffiziere und Deckoffiziere des Friedens= und Beur-
laubtenstandes der Marine,
ehemaligen Unteroffiziere des Heeres, welche mindestens 8 Jahre aktiv
gedient haben und sich mit einer etwaigen Verwendung als Offizierstellvertreter
einverstanden erklären."
Die Ziffer 2b erhält folgende Fassung:
„b) Der Marine stehen zur Verfügung:
sämtliche Vizedeckoffiziere und Deckoffiziere, welche in der Marine gedient
haben oder aus der Seewehr zum Landsturm übergetreten sind;
ferner und zwar nur aus den Bezirken II., IX., X. und XVII. Armeekorps
alle übrigen ausgebildeten Landsturmpflichtigen, welche der Seewehr angehört
haben.“
§ 125.
In Ziffer 2a ist für „einzeln stehende Geistliche und Volksschullehrer, Grenzaufsichts-
beamte, Lotsen“ zu setzen:
„einzeln stehende Geistliche, die an den öffentlichen Volks= und Mittelschulen an-
gestellten Lehrer, Grenzaufsichtsbeamte, Lotsen.“
Ziffer 3 lautet:
„3. Vom Waffendienste werden zurückgestellt:
a) dauernd die zu einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen un-
bedingt notwendigen Beamten und ständigen Arbeiter;
b) vorläufig (§ 128, 8) die übrigen im Eisenbahndienst angestellten Beamten und
ständigen Arbeiter;
J) dauernd die im Frieden bei den Bekleidungsämtern beschäftigten Zivilhandwerker.
UÜber das Verfahren siehe §§ 128 und 129.
Auf Beamte und ständige Arbeiter mit Dampf betriebener Schmalspurbahnen bezieht
sich die Bestimmung a und b im allgemeinen nicht. Dieselben werden zur Sicher-
stellung des Betriebs während der ersten 7 Tage nach Ausspruch der Mobilmachung
auf Antrag der Bahnverwaltungen bei den Bezirkskommandos von der Einberufung
befreit, demnächst aber zum Waffendienste herangezogen. Unter besonderen Verhält-
nissen darf jedoch in Betreff Zurückstellung vom Waffendienste die Gleichstellung dieser