Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

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XVIII. 
Vorzeigung der erhaltenen Abmusterungsbescheinigung (Ziffer 7) bei der zuständigen 
Kontrollstelle zurückmelden. Befindet sich am Abmusterungsorte nicht die zuständige, 
wohl aber eine andere Kontrollstelle (§ 113, 1 der Wehrordnung), so kann die solchen- 
falls, jedoch stets persönlich zu erstattende Rückmeldung auch bei dieser Stelle erfolgen 
und wird von derselben unmittelbar an die eigentlich zuständige Kontrollstelle weiter- 
gegeben. 
Erfolgt nach der Abmusterung die sofortige Wiederaumusterung für dasselbe 
Schiff, so kann die Meldung ganz unterbleiben. 
Von jeder An= und Abmusterung der vorgenannten Mannschaften haben die 
Seemannsämter demjenigen Bezirkskommando, von welchem die Betreffenden kontrolliert 
werden, nach dem beigefügten Muster a sofort Mitteilung zu machen. (8 111, 14 
der Wehrordnung.) Die Bezirkskommandos bringen die Mitteilungen, welche die dem 
Beurlaubtenstande der Marine angehörenden Kapitäne, Steuerleute mit der Befähigung 
als Schiffer auf großer Fahrt oder als Steuerleute oder Seedampfschiffsmaschinisten 
I. bis III. Klasse betreffen, sofort zur Kenntnis desjenigen Marine-Stationskommandos, 
welchen die Mannschaften im Mobilmachungsfalle zugewiesen werden. 
Die vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten und Freiwilligen und die bis 
zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältnis zur Disposition der Ersatz- 
behörden entlassenen Mannschaften (§ 109, 4b und c der Wehrordnung) müssen sich 
sowohl bei der Anmusterung als auch nach erfolgter Abmusterung bei der Kontroll= 
stelle ab= beziehungsweise zurückmelden. 
Mannschaften, welche zur Disposition der Truppen= oder Marineteile beurlaubt sind, 
dürfen ohne besondere Genehmigung der zuständigen Bezirkskommandos nicht an- 
gemustert werden, haben demnach vorher diese Genehmigung einzuholen. (§ 111, 10 
der Wehrordnung.) Wegen der Ab= und Zurückmeldung bei der Kontrollstelle gilt 
das im Schlußabsatze der Ziffer 5 Gesagte. 
Bei allen Meldungen sind die Militärpässe, Ersatzreserve= beziehungsweise Marine- 
Ersatzreservepässe, Urlaubspässe oder Annahmescheine vorzulegen. 
Sind dieselben zufällig nicht vorhanden, so hat die Meldung dennoch zu geschehen. 
Falls Seeleute, beziehungsweise von einer Seefahrt zurückkehrende Mannschaften des 
Beurlaubtenstandes, bereits bei der Abmusterung eine baldige erneute Anmusterung 
in Ausict haben, genigt bei schriftlicher Rückmeldung (Ziffer 8) die Beifügung der 
Abmuste g welche von den Seemannsämtern im Inlande nach an- 
Ol 
lieendem Muster b auszustellen ist. 
  
Die unter Ziffer 5 erwähnten Meldungen können schriftlich und portofrei erfolgen. 
Zu dem Zwecke ist auf die Adresse „Militaria“ zu schreiben und der Brief entweder 
offen oder unter dem Siegel der Ortspolizeibehörde zu versenden. Die portofreie 
Benutzung der Stadtpost ist ausgeschlossen. Die Zurückmeldung (Ziffer 5 Absatz 2) 
der Mannschaften des 2. Aufgebots der Landwehr und Seewehr kann im Frieden
	        
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