Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XVIII. 389 
Der Anmerkung ) zu Absatz 2 ist am Schlusse hinzuzufügen: 
„G. (F. P.) v. 25. 3. 99. Art. II. 8 3.5 
Unter Ziffer 5 ist folgendes Citat zu setzen: 
„G. v. 15. 4. 1905. Art. I.“ 
§ 42. 
In Ziffer 2 erhält der zweite Satz des ersten Absatzes folgende Fassung: 
„Die Ermächtigung ist, soweit sie nicht auf einzelne Fälle beschränkt wird, durch 
das Zentralblatt für das Deutsche Reich zu veröffentlichen.“ 
§ 51. 
Als Ziffer 5 ist aufzunehmen: 
„5. Die Zahl der an das württembergische Kontingent aus dem preußischen Kontingents- 
verwaltungsbezirk abzugebenden Rekruten wird durch das Königlich Württembergische 
Kriegsministerium bis zum 1. Mai jedes Jahres dem Königlich Preußischen Kriegs- 
ministerium mitgeteilt. 
G. (F. P.) v. 15. 4. 1905. Art. I. § 1.“ 
8 52. 
In Ziffer 1 wird folgender zweite Absatz eingefügt: 
„Dem Gesamtbedarf an Rekruten für das preußische Kontingent ist bei der Ver- 
teilung auf die Armeekorpsbezirke die Zahl der an das württembergische Kontingent 
abzugebenden Rekruten (8 51, 5) zuzusetzen und der Gesamtbedarf an Rekruten für 
das württemberyische Kontingent entsprechend 31 kürzen. 
G. (F. P.) v. 15 4. 1905. Art. I. § 1 
In Ziffer 5 ist in der ersten Zeile hinter „können“ einzufügen: 
„, abgesehen von der in Ziffer 1 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahme,“. 
8 53. 
In Ziffer 3 ist in der ersten Zeile hinter „Kriegsministerium“ einzufügen: 
„dem Königlich Württembergischen Kriegsministerium,"“. 
8 54 
In der ersten Zeile der Anmerkung“") zu Ziffer 2 ist hinter „Marine“ einzufügen: 
„oder für Königlich württembergische Truppenteile“. 
Am Schlusse der Anmerkung ist hinter „Reichs-Marineamt“ zu setzen: 
„beziehungsweise an das Generalkommando des Xlll. (Königlich Württembergischen) 
Armeekorps“. 
8 64. 
Im ersten Absatze der Ziffer 3 sind in der Klammer die Worte: 
„Anmerkung zu“ 
zu streichen. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905 56
	        
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