Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

390 XVIII. 
8 111. 
In Ziffer 7 ist der zweite Absatz und das Citat zu streichen. 
In Ziffer 16 a ist die Klammer: 
„(Ausnahme siehe Ziffer 7 zweiter Absatz)“ 
zu streichen § 116. 
Der erste Absatz der Ziffer 2 erhält folgende Fassung: 
„Mannschaften der Landwehr-Iufanterie können während der Dienstzeit in der 
Landwehr ersten Aufgebots zweimal zu Ubungen in besonderen, aus Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes gebildeten Formationen auf 8 bis 14 Tage, vom Tage des 
Eintreffens beim Truppenteil an gerechnet, einberufen werden."“ 
Der dritte Absatz und das Citat lauten: 
„Die Mannschaften der Landwehr ersten Aufgebots aller übrigen Waffen- 
gattungen üben in demselben Umfange wie die der Infanterie in besonderen For- 
mationen oder im Anschluß an die betreffenden Linientruppenteile. 
G. v. 15. 4. 1905. Art. II. 8 3.7 
Der Ziffer 9 ist als neuer Absatz anzufügen: 
„Die Zeit für die Übungen der Personen des Beurlaubtenstandes ist unter 
möglichster Berücksichtigung der Interessen der bürgerlichen Berufskreise, namentlich 
der Ernteverhältnisse, festzusetzen. 
G. v. 15 4 1905. Art. 1I. 8 4.“ 
117. 
In dem Citat unter Ziffer 4 ist für „G. v. 1. 2. 88.“ zu setzen: 
„G. v. 11. 2. 88." 
Anlage 4. 
Im vierten Absatze der Ziffer 5 ist hinter „(C 111, 14 der Wehrordnung)“ folgender Satz 
einzufügen: 
„Bei Anmusterung von Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Marine sind die in 
deren Besitze befindlichen Kriegsbeorderungen und Paßnotizen einzuziehen und den 
kontrollierenden Bezirkskommandos zugleich mit der Mitteilung der erfolgten An- 
musterung zu übersenden.“ 
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsrube. *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.