Äuderung
der Ersuchen.
Ersuchen um
Zustellungen.
394 XIX.
2. Ersuchschreiben, die durch Vermittelung des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses
und der auswärtigen Angelegenheiten befördert werden sollen, sind diesem Ministerium mit
kurzem Begleitbericht unverschlossen vorzulegen.
86.
Soll ein Ersuchen geändert oder zurückgenommen werden, so ist hiervon die ersuchte
Behörde unter Bezeichnung der etwaigen Änderungen unverzüglich zu benachrichtigen. War
das Ersuchschreiben nicht in unmittelbarem Geschäftsverkehre befördert, so ist das Benach-
richtigungsschreiben dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen An-
gelegenheiten mit Begleitbericht einzureichen.
87.
I. Allgemeines.
1. Ersuchen um Zustellungen im Auslande sind zu richten:
a. an die zuständigen Behörden des fremden Staates, soweit ein unmittelbarer Geschäfts-
verkehr mit ihnen zulässig ist (vergleiche § 40 Absatz 2, 3 Niederlande, § 41 Oester-
reich-Ungarn, § 46 Schweiz),
. an die zuständigen Richter in den deutschen Schutzgebieten bei Zustellung an Personen,
welche sich in den Schutzgebieten befinden,
". an die deutschen Konsuln, wenn entweder
an. die Person, welcher zugestellt werden soll, erweislich oder mutmaßlich die Reichs-
angehörigkeit besitzt, oder
bb. ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Person, wenn der Konsul mit
Gerichtsbarkeit ausgestattet ist (§ 15; Ausnahme § 28 Bulgarien; § 43 Absatz 1
Rumänien; § 47 Serbien) oder wenn der Konsul in Brasilien, in Großbritannien,
Irland, den britischen Kolonien oder auswärtigen Besitzungen oder in den Ver-
einigten Staaten von Amerika seinen Sitz hat,
sonst an den bei dem fremden Staate beglaubigten diplomatischen Vertreter des Reichs.
2. In den unter 1 a erwähnten Fällen sind die Ersuchschreiben unmittelbar an ihre
Adresse zu übersenden.
Die Ersuchschreiben zu 1b sind stets dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses und
der auswärtigen Angelegenheiten mit Begleitbericht einzureichen.
In den Fällen zu 1c und d können die Ersuchschreiben unmittelbar an die deutschen
Gesandten und Konsulate übersandt werden (wegen Zustellungen in Zwangsvollstreckungs= und
Arrestsachen vergleiche aber unten § 7 III !). Es wird jedoch den Großherzoglichen Justiz-
behörden angelegentlich empfohlen, die Vermittelung des Ministeriums des Großherzoglichen
Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen, falls Zweifel
sachlicher Natur oder hinsichtlich der Zuständigkeit der deutschen Vertreter im Auslande
obwalten.
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(I.