Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

396 XIX. 
2. In Großbritaunien und Irland, den britischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen 
sowie in den Vereinigten Staaten von Amerika erfolgt die Zustellung solcher Beschlüsse durch 
Vermittelung der deutschen Konsuln. Die Zustellung ist jedoch in den bezeichneten Ländern 
nur dann zulässig, wenn der Schuldner sich nicht im Gebiete des Staates befindet, in dem 
die Zustellung an den Drittschuldner erfolgen soll. Andernfalls ist von einem Ersuchen um 
Zustellung derartiger Beschlüsse abzusehen. 
88. 
iuchen um 1. Bei Ersuchen um Vernehmungen oder um Abnahme von Eiden sind in den Ersuch- 
oder um Ab= schreiben die Personen zu bezeichnen, welche nach den inländischen Vorschriften das Recht haben, 
nadn von der Vernehmung oder Eidesabnahme beizuwohnen. Hiervon ist abzusehen, wenn die beteiligten 
iden. Personen auf Benachrichtigung von dem zur Erledigung des Ersuchens anzuberaumenden 
Termine verzichtet haben. Ob sie dies tun, ist vor Erlaß des Ersuchschreibens festzustellen. 
Wird das letztere dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegen- 
heiten eingereicht, so ist in dem Begleitbericht anzuzeigen, daß die Feststellung erfolgt ist. 
2. Im Falle des Absatz 1 Satz 1 ist in dem Ersuchschreiben die Bitte auszusprechen, 
die ersuchende Behörde, wenn es nach dem ausländischen Rechte zulässig ist, von dem an- 
beraumten Termine rechtzeitig zu benachrichtigen. Die ersuchende Behörde hat dann nach 
Eingang der Benachrichtigung die Beteiligten von dem Termine sofort in Kenntnis zu setzen. 
Erscheint ausnahmsweise, zum Beispiel wenn die Beteiligten in dem ausländischen Staate sich 
aufhalten, ihre Benachrichtigung von dem Termine durch die ersuchte Behörde angezeigt, so 
ist diese um Vornahme der Benachrichtigung zu ersuchen. 
3. Bei Ersuchen um Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen ist anzugeben, ob 
die Vernehmung eidlich oder nicht eidlich erfolgen soll (vergleiche jedoch § 37 Absatz 2 
Luxemburg). 
4. Wird um die Ableistung eines Eides ersucht, so muß das Ersuchschreiben die Eides- 
norm in der Fassung enthalten, in welcher der Eid geleistet werden soll; insbesondere sind 
die Eingangs= und Schlußworte der Eidesnorm vollständig anzuführen. Angaben wie: 
„Ich pp. schwöre pp.“ und dergleichen führen leicht zu Weiterungen. 
B. Ersuchen an die Gerichtsbehörden in den deutschen Schutggebieten. 
§ 9. 
esochermng Ersuchschreiben, welche in den Schutzgebieten erledigt werden sollen, sind dem Ministerium 
spz reich- des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten zur Weiterbeförderung 
einzureichen. 
8. 10. 
Buständigkeit 1. Die Zuständigkeit der Gerichtsbehörden in den Schutzgebieten ergibt sich aus dem 
Pr dh Schutzgebietsgesetze (Reichsgesetzblatt 1900 Seite 813) und der Verordnung, betreffend die 
in den Rechtsverhältuisse in den deutschen Schutzgebieten, vom 9. November 1900 (Reichsgesetzblatt 
Schubgebieten. Seite 1005).
	        
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