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Ersuchen an 1. Konsulargerichtsbarkeit wird zurzeit tatsächlich ausgeübt: in China, Korea, Marokko,
de sangunn, Persien, Rumänien), Serbien“), Siam, auf den Inseln der Südsee, soweit sie nicht zu einem
barkeit. deutschen Schutzgebiete gehören oder einer vom Reiche anerkannten anderweitigen Jurisdiktion
unterworfen sind, in der Türkei einschließlich Bulgariens und Agyptens.“) sowie in Zanzibar.
2. Soll die Rechtshilfe in einem der im Absatz 1 bezeichneten Länder (vergleiche jedoch
wegen Bulgariens, Rumäniens und Serbiens Absatz 3) geleistet werden, so ist, selbst wenn
der Konsul zur eigenen Erledigung nicht zuständig ist, doch das Ersuchen an ihn mit der
Bitte um amtliche Verwendung zu richten. In der Regel wird der Konsul auch in solchen
Fällen die Leistung der Rechtshilfe herbeiführen können. Hat die konsularische Vermittelung
nicht zum Ziele geführt oder erscheint von vornherein aus besonderen Gründen diplomatische
Vermittelung angemessen, so ist unter Darlegung dieser Gründe wegen Herbeiführung der
diplomatischen Vermittelung dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswär-
tigen Angelegenheiten zu berichten.
3. Handelt es sich um die Gewährung von Rechtshilfe in Bulgarien, Rumänien und
Serbien, und besitzt die Person, mit der verhandelt werden soll, nicht die Reichsangehörigkeit,
so sind die Ersuchschreiben stets dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der aus-
wärtigen Angelegenheiten einzureichen. In dem Begleitbericht ist anzugeben, was über die
Staatsangehörigkeit der Person, mit welcher verhandelt werden soll, ermittelt ist.
4. Wegen der Ersuchen um Zustellung vergleiche § 7.
§ 16.
Ersuchen an Die Befugnis zur Vernehmung von Angeklagten, die von der Verpflichtung zum Erscheinen
die Konsuln in der Hauptverhandlung entbunden sind, steht nur den Konsuln mit Gerichtsbarkeit (§ 15)
um Ver-
nehmung von zu. Dies gilt auch dann, wenn der Angeklagte ein Deutscher ist. Soll die Vernehmung in
Augeklagten einem Lande erfolgen, wo Konsulargerichtsbarkeit nicht geübt wird, so sind die Ersuchschreiben
dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten zur
Weiterbeförderung an die zuständige ausländische Behörde einzureichen (vergleiche jedoch für
Großbritannien und Irland § 34 Absatz 2)
* 17.
Ersuchen an 1. Außer den Konfuln mit Gerichtsbarkeit sind zur Vernehmung von Zeugen und zur
die Konsun Abnahme von Eiden nur diejenigen Konsuln befugt, welchen hierzu die Ermächtigung von dem
nehmung von Reichskanzler auf Grund des § 20 des Gesetzes vom 8. November 1867 (Bundesgesetzblatt
Zeugen oder
um Abtahme Hier jedoch nicht mehr in vollem Umfange (vergleiche § 15 Absatz 3 und 8 13 dieser Verfügung).
von Eiden. *“) Vergleiche Artikel XXV des Konsularvertrags mit Serbien vom 6. Jannar 1893 (Reichsgesetzblatt Seite 62)
und 8 15 Absatz 3 sowie & 47 dieser Verfügung.
*“) Vergleiche die Gesetze vom 30. März 1874 (Reichsgesetzblatt Seite 23) und vom 5. Juni 1880 (a. a. O. Seite 145)
sowie die Verordnungen vom 23. Dezember 1875 (a. a. O. Seite 381), vom 23. Dezember 1880 (a a. O. Seite 192),
vom 15. Februar 1897 (a. a. O. Seite 17), vom 6. Januar 1901 (a. a. O. Seite 3) sowie wegen Bulgariens § 15
Absatz 3 und § 28 dieser Verfügung.