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leistet (vergleiche das Nähere unter F bei den einzelnen Ländern). Außerdem ist Rechtshilfe
durch fremde Behörden vertragsmäßig durch den Staatsvertrag zwischen Baden und Frankreich
(vergleiche § 32) über die wechselseitige Vollstreckbarkeit der Urteile in bürgerlichen Rechts-
sachen, sowie die Zustellung gerichtlicher Akte und Ersuchschreiben vom 16. April 1846,
Regierungsblatt Seite 133, und den Vertrag zwischen Baden und dem Kanton Aargau, betreffend die
,n 1867, Regierungsblatt Seite 426,
sowie für Rheinschiffahrtssachen durch die revidierte Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868
(Gesetzes= und Verordnungsblatt 1869 Seite 183 ff.) zugesichert.
2. Auch die Behörden der Kulturstaaten, mit denen Verträge über Rechtshilfe nicht geschlossen
sind, gewähren diese den deutschen Justizbehörden, soweit sich nicht aus internationalem Gebrauch
oder aus Landesgesetzen Beschränkungen ergeben.
3. Ersuchen, welche durch einen deutschen Konsul erledigt werden können, sind an diesen
und nicht an ausländische Behörden zu richten (vergleiche auch § 15 Absatz 2).
4. Nicht erwünscht ist es, einen deutschen Konsul von einer ausländischen Behörde ver-
nehmen zu lassen. Handelt es sich um die Feststellung von Tatsachen, die von dem Konsul
bei Ausübung seines Amtes wahrgenommen sind, so empfiehlt es sich, ihn um Erteilung eines
schriftlichen Zeugnisses (§ 15 des Gesetzes vom 8. November 1867 — Bundesgesetzblatt
Seite 137 —) zu ersuchen.
gegenseitige Vollstreckbarkeit der Urteile, vom
8 21.
1. Die Ersuchschreiben an fremde Behörden sind, soweit nicht der unmittelbare Verkehr Beförderung
ausdrücklich gestattet ist (vergleiche § 40 Absatz 2, 3 Niederlande, § 41 Oesterreich-Ungarn und der Eisuch
§ 46 Schweiz) auf diplomatischem Wege zu befördern und zu diesem Zwecke dem Ministerium rn fremde
des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten einzureichen (vergleiche § 5 Behörden.
Absatz 2).
2. Soll die Rechtshilfe in einem Lande geleistet werden, in dem von den Konsuln Gerichts-
barkeit geübt wird, so kommen die Bestimmungen des § 15 Absatz 2, 3 zur Anwendung.
g 22.
1. Wegen Form und Inhalt der Ersuchschreiben an fremde Behörden vergleiche 88 2 und 3. Sprache
2. Den Ersuchschreiben ist eine Übersetzung in die fremde Landessprache nicht beizufügen; ud n asn
hieran ist auch durch den Artikel 6 Absatz 2 des Haager Abkommens vom 14. November 1896 r
(Reichsgesetzblatt 1899 Seite 285) einstweilen nichts geändert. ar lerude
3 Zur Vermeidung von Weiterungen ist von Ersuchen um Anwendung der Formen des )-
deutschen Verfahrens sowie von der Verweisung auf Vorschriften der deutschen Prozeßgesetze
regelmäßig abzusehen; dies gilt auch gegenüber den Behörden der an dem Haager Abkommen
beteiligten Staaten (vergleiche § 20 Absatz 1). Es empfiehlt sich aber, in den Ersuchschreiben
gegebenenfalls zu bemerken, daß Zeugen nach deutschem Rechte zur Verweigerung des Zeugnisses
berechtigt seien. Es kann dann auch darum ersucht werden, die Zeugen über ihr Recht zu belehren.
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