Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XIX. 403 
in Strafsachen wie in bürgerlichen Sachen ist jedoch durch Artikel 40 der revidierten Rhein— 
schiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 (Gesetzes- und Verordnungsblatt 1869 Seite 183 ff) 
auch in den Niederlanden gewährleistet. 
F. Rechtshilfeverkehr mit einzelnen fremden Ländern. 
g 26. 
1. Die Rechtshilfe in Strafsachen regelt sich nach dem Auslieferungsvertrage zwischen 
dem Reiche und Belgien vom 24. Dezember 1874 (Reichsgesetzblatt 1875 Seite 73), Artikel 13 
bis 15. 
2. Für Rechtshilfe in bürgerlichen Sachen berechnen die belgischen Justizbehörden nur 
lbersetzungskosten sowie Zeugen-, Sachverständigen-, Dolmetscher= und Gerichtsvollziehergebühren. 
Für Zustellungen werden Kosten nur berechnet, wenn die Zustellung wegen Verweigerung der 
Annahme durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt werden muß. 
3. Wegen der Erledigung von Beweisbeschlüssen durch die Partei vergleiche § 23, wegen 
der Ersuchen um Zeugenvernehmung in Strassachen vergleiche § 24 Absatz 1. 
§. 27. 
1. Die Rechtshilfe in Strafsachen regelt sich nach dem Auslieferungsvertrage zwischen 
dem Reiche und Brasilien vom 17. September 1877 (Reichsgesetzblatt 1878 Seite 293), 
Artikel 14 bis 16. 
2. Wegen der Ersuchen um Zustellungen vergleiche § 7 I Absatz lc. 
3. Für Rechtshilfe in bürgerlichen Sachen berechnen die brasilianischen Gerichte Gebühren 
und Auslagen von solcher Höhe, daß die Kosten selten unter 150 K betragen. Hierauf ist 
bei Bemessung des Kostenvorschusses Rücksicht zu nehmen. 
g 28. 
1. Zustellungen an Deutsche erfolgen durch denjenigen deutschen Konsul, in dessen Juris- 
diktionsbezirk die Person sich befindet, andere Zustellungen durch den deutschen Generalkonsul 
in Sofia. In dem Ersuchschreiben an die Konsulate beziehungsweise in dem Vorlagebericht 
an das Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten ist 
anzugeben, was über die Staatsangehörigkeit der Person, welcher zugestellt werden soll, 
ermittelt ist. 
2. Wegen der sonstigen Ersuchen um Rechtshilfe vergleiche § 15 Absatz 3. Die Rechts- 
hilfe erfolgt regelmäßig kostenfrei; jedoch entstehen Kosten durch die Übersetzung der Ersuch- 
schreiben. 
§ 29. 
Bei der Erledigung von Ersuchen in bürgerlichen Sachen durch chilenische Justizbehörden 
entstehen erhebliche Kosten; hierauf ist bei Bemessung des Kostenvorschusses Rücksicht zu 
nehmen. 
Belgien. 
Brasilien. 
Bulgarien 
Chile.
	        
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