Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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Verfahren  Plaz  gegeben  werden  barf;  so
werden  die  gedachten  Kommissare  ermaͤchtiget,
  bei  jedem  sich  dußernden  Falle,  wenn
die  bestehenden  Anfschlags-Werordnungen  in
dem  Bezirke  eines  Unteraufschldgers  nicht
gengn  befolgt  werden,  und  der  Unteraufschláger
  es  auch  nur  an  der  gehörigen  Thätigkeit
  und  an  dem  rücksichtlosen  Verfabren
  habe  feblen  lassen,  einen  solchen  Aufschläger,
  wenn  auch  kein  wirkliches  Verbrechen
  umerliegk,  ohne  weiters  zu  fuspendiren,
und  dieses  Geschäft  provisorisch  einem  anderen
  zu  übertragen;  wobei  jedoch  niche
nur  diese  provisorische  Verfügung  dem  trefsenden
  Oberausschlag=  Amte  sogleich  anzuzeigen,
  sondern  auch  die  Ursache,  und  der
Beweggrund,  mit  Aulegung  der  allenfalls
sich  ergebenen  Akteustücke,  zu  gleicher  Zeit
an  die  obere  tandesstelle  zu  berichten  ist,
welche  sofort  unverzüglich  darüber  zu  entscheiden,
  und  das  Geeignete  an  das  treffende
  Oberaufschlagamt  zu  erlassen  hat.  Um
so  mehr  ist  dieses  der  Fall,  weun  sich  wirklich
  ein  Verbrechen  dußert;  welchen  Falls  jedoch
  die  weitere  Untersuchung  dem  Oberaufschlag-Amte,
  welches  davon  sogleich  unterrichtet
  werden  muß,  zu  überlassen  ist.

ö.)  Sobald  die  Visitations-Reise  geendet
ist,  bat  jeder  Kommissär  über  die  gepflogenen
Verbandlungen,  und  erbaltenen  Notizen  an
die  vorgesezte  obere  tandesstelle  Bericht  zu
erstatten,  und  zugleich  eine  Abschrist  von
demselben  samt  dem  Diarium  und  denr  Di-4ten-Verzeichnisse,
  am  Tage  der  Ankunft
an  das  königliche  Ministerial:  Finan)=  De-1582



partement  zu  uͤbergeben.  Muͤuchen  den  2.
Oktober  1807.

Prätzere  von  Hompesh
G.  Geiger.

 

(Die  Vorschläge  zu  Besezung  der  Vfarreien  und
Benefzien  betreffend.)

Wir  Maximillan  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Batern.
Bei  allen  Vorschlägen  zur  Besezung  von
Pfarreien  und  Benestzien  ohne  Unterschied,
ob  die  Erledlgung  durch  den  Tod,  oder  auf
andere  Art  erfolgte,  solk  ein  nach  der  für  die
Todfälle  vorgeschriebenen  Form  zu  fassender
Bericht  (Mayers  Generalien  =  Sammlung

Band  V.,  Seite  421  Rro.  33)  von  dem

tandgerichte  eingezogen,  und  mit  dem  taudes-Direkrions

  Gmachten  an  Uns  eingesendet

  werden.  München  den  3.  Okcober  1807.
Max  Josepb.
Frriberr  von  Monegelas.
Auf  Uglichen  allerhdchsten  Befehl.

von  Krempelhuber.

 

Provinzial  =  Berordnungen.

 

(Die  bürgerlichen  Milicär-Kassen  betreffend.)
Im  Namen  Seiner  Majestär  des  Königs.
Seine  Majestät  der  König  baben  unterm
26.  dieses  Monats  im  Betreff  der  Bürger-Militär-Kassen
  s.  a.  allergnädigst  beschlossen,

  und  brfeblen  hiermir,  wie  folgt:

I.)  Die  Zuschusse  zu  diesen  Buͤrger-  Militéär-Kassen
  bestehen:
a.  aus  dem  Erlöse  der  unbrauchbaren
bürgerlichen  Zeugbaus:  Vorrsätbe.
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