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Verfahren Plaz gegeben werden barf; so
werden die gedachten Kommissare ermaͤchtiget,
bei jedem sich dußernden Falle, wenn
die bestehenden Anfschlags-Werordnungen in
dem Bezirke eines Unteraufschldgers nicht
gengn befolgt werden, und der Unteraufschláger
es auch nur an der gehörigen Thätigkeit
und an dem rücksichtlosen Verfabren
habe feblen lassen, einen solchen Aufschläger,
wenn auch kein wirkliches Verbrechen
umerliegk, ohne weiters zu fuspendiren,
und dieses Geschäft provisorisch einem anderen
zu übertragen; wobei jedoch niche
nur diese provisorische Verfügung dem trefsenden
Oberausschlag= Amte sogleich anzuzeigen,
sondern auch die Ursache, und der
Beweggrund, mit Aulegung der allenfalls
sich ergebenen Akteustücke, zu gleicher Zeit
an die obere tandesstelle zu berichten ist,
welche sofort unverzüglich darüber zu entscheiden,
und das Geeignete an das treffende
Oberaufschlagamt zu erlassen hat. Um
so mehr ist dieses der Fall, weun sich wirklich
ein Verbrechen dußert; welchen Falls jedoch
die weitere Untersuchung dem Oberaufschlag-Amte,
welches davon sogleich unterrichtet
werden muß, zu überlassen ist.
ö.) Sobald die Visitations-Reise geendet
ist, bat jeder Kommissär über die gepflogenen
Verbandlungen, und erbaltenen Notizen an
die vorgesezte obere tandesstelle Bericht zu
erstatten, und zugleich eine Abschrist von
demselben samt dem Diarium und denr Di-4ten-Verzeichnisse,
am Tage der Ankunft
an das königliche Ministerial: Finan)= De-1582
partement zu uͤbergeben. Muͤuchen den 2.
Oktober 1807.
Prätzere von Hompesh
G. Geiger.
(Die Vorschläge zu Besezung der Vfarreien und
Benefzien betreffend.)
Wir Maximillan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Batern.
Bei allen Vorschlägen zur Besezung von
Pfarreien und Benestzien ohne Unterschied,
ob die Erledlgung durch den Tod, oder auf
andere Art erfolgte, solk ein nach der für die
Todfälle vorgeschriebenen Form zu fassender
Bericht (Mayers Generalien = Sammlung
Band V., Seite 421 Rro. 33) von dem
tandgerichte eingezogen, und mit dem taudes-Direkrions
Gmachten an Uns eingesendet
werden. München den 3. Okcober 1807.
Max Josepb.
Frriberr von Monegelas.
Auf Uglichen allerhdchsten Befehl.
von Krempelhuber.
Provinzial = Berordnungen.
(Die bürgerlichen Milicär-Kassen betreffend.)
Im Namen Seiner Majestär des Königs.
Seine Majestät der König baben unterm
26. dieses Monats im Betreff der Bürger-Militär-Kassen
s. a. allergnädigst beschlossen,
und brfeblen hiermir, wie folgt:
I.) Die Zuschusse zu diesen Buͤrger- Militéär-Kassen
bestehen:
a. aus dem Erlöse der unbrauchbaren
bürgerlichen Zeugbaus: Vorrsätbe.
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