Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

404 XIX. 
8 30. 
Columbien. Wegen der Rechtshilfe in Strafsachen vergleiche den Freundschafts-, Handels= und 
Schiffahrtsvertrag zwischen dem Reiche und dem Freistaate Columbien vom 23. Juli 1892 
(Reichsgesetzblatt 1894 Seite 471), Artikel 23. 
g 31. 
Dãnemark. 1. Für Rechtshilfe berechnen die dänischen Justizbehörden Auslagen; Zustellungen werden 
aber kostenfrei bewirkt. 
2. Die Erledigung von Ersuchen um Zengenvernehmungen in bürgerlichen Sachen kann 
nach dänischem Rechte nur in der Form eines Zivilprozesses herbeigeführt werden. In diesem 
werden den Parteien von Amts wegen Anwälte bestellt. Die Erledigung der Ersuchen ist 
daher regelmäßig mit erheblichen Kosten verbunden. Hierauf ist bei Bemessung des Kosten- 
vorschusses Rücksicht zu nehmen. Für das Verfahren vor den dänischen Gerichten ist es von 
Wichtigkeit, welche Partei die Vernehmung veranlaßt hat. In dem Ersuchen muß daher die 
beweisführende Partei als solche bezeichnet sein. 
3 Ist in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einem Beteiligten das Armenrecht bewilligt, so 
ist dies in dem Ersuchschreiben mitzuteilen und in dem Begleitberichte zu erwähnen. Von 
den dänischen Behörden werden alsdann nach den bestehenden Abmachungen die Kosten gestundet 
und nur dann verlangt, wenn der Gegner zu deren Tragung endgültig verurteilt ist. Nach 
der Erledigung des Rechtsstreits ist unverzüglich dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses 
und der auswärtigen Angelegenheiten über den Sachverhalt zu berichten und gegebenenfalls der 
Konsulatsfondsverrechnung des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen 
Angelegenheiten der Kostenbetrag portofrei einzusenden. 
  
–l 32. 
Frankreich. 1. Die Rechtshilfe in Strafsachen und in bürgerlichen Sachen regelt sich nach dem 
Vertrage zwischen Baden und Frankreich über die wechselseitige Vollstreckbarkeit der Urteile 
in bürgerlichen Rechtssachen, sowie die Zustellung gerichtlicher Akte und Ersuchschreiben 
vom 16. April 1846 (Regierungsblatt Seite 133). Gewährung der Rechtshilfe geschieht 
kostenfrei mit der Ausnahme, daß Ersatz der Gebühren für die in Civilsachen von Sach- 
verständigen erstatteten Gutachten beansprucht wird. 
2. Wegen der Erledigung von Beweisbeschlüssen durch die Partei vergleiche § 23, wegen 
der Ersuchen um Zeugenvernehmung in Strafsachen vergleiche § 24 Absatz 1. 
3 Ersuchen in Strafsachen mit Ausnahme der Ersuchen um Zustellungen werden von 
den französischen Behörden nur erledigt, wenn sie von einem Gericht ausgehen. 
g 33. 
Griechenland. Die Rechtshilfe erfolgt regelmäßig kostenfrei; jedoch entstehen Kosten durch die Übersetzung 
der Ersuchschreiben.
	        
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