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8 42.
Portugal. 1. Die Erledigung von Ersuchen durch die portugiesischen Justizbehörden nimmt viel Zeit
in Anspruch und ist sehr kostspielig; dies ist bei Bemessung des Kostenvorschusses zu berück-
sichtigen.
2. Zustellungen werden in Portugal kostenfrei bewirkt.
g 48.
Numänien. 1. Zustellungen an Deutsche erfolgen durch denjenigen deutschen Konsul, in dessen Juris-
diktionsbezirk die Person sich befindet, andere Zustellungen durch den deutschen Gesandten in
Bukarest. In dem Ersuchschreiben beziehungsweise in dem Vorlagebericht an das Ministerium
des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten ist anzugeben, was über
die Staatsangehörigkeit der Person, welcher zugestellt werden soll, ermittelt ist.
2. Wegen sonstiger Ersuchen um Rechtshilfe vergleiche § 15 Absatz 3.
3. Die Rechtshilfe erfolgt kostenfrei; jedoch entstehen Kosten durch die übersetzung der
Ersuchschreiben.
8 44.
Rußland. 1. Die Erledigung von Zustellungsersuchen nimmt in Rußland viel Zeit in Anspruch;
es ist daher, wenn es sich um die Zustellung einer Ladung handelt, von dem Abgange des
Ersuchschreibens bis zum Termin eine Frist von mindestens drei Monaten freizulassen.
2. Die Adresse derjenigen Personen, an die eine Zustellung erfolgen oder mit denen
verhandelt werden soll (vergleiche § 3 Absatz 2), muß in den Ersuchschreiben besonders sorg-
fältig angegeben werden; befindet sich die Wohnung der Beteiligten in einer großen Stadt,
so ist sie tunlichst nach Stadtteil, Straße und Hausnummer zu bezeichnen. Außerdem ist der
Vorname des Vaters, wenn er bekannt ist, mitzuteilen.
3. Für Rechtshilfe in bürgerlichen Sachen berechnen die Gerichte der russischen Ostsee-
provinzen, soweit es sich nicht um Zustellungen handelt, Gebühren und Auslagen. Im übrigen
erfolgt die Rechtshilfe in Rußland regelmäßig kostenfrei; jedoch entstehen Kosten durch die
llbersetzung der Ersuchschreiben.
4. Wegen der Erledigung von Beweisbeschlüssen durch die Partei vergleiche § 23.
8 45.
Schweden und 1. Die Rechtshilfe in Strafsachen regelt sich nach dem Auslieferungsvertrage zwischen
Norwegen, dem Reiche und Schweden und Norwegen vom 19. Januar 1878 (Reichsgesetzblatt Seite 110),
Artikel 12 bis 14.
2. Für Rechtshilfe in bürgerlichen Sachen berechnen die schwedischen Justizbehörden
Gebühren für Zustellungen, Reisekosten der Gerichtsbeamten sowie Zeugen-, Sachverständigen-,
Dolmetschergebühren und Übersetzungskosten; die norwegischen Justizbehörden berechnen Gebühren
und Auslagen mit Ausnahme von Portobeträgen.