Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XIX. 411 
in Gemäßheit der beigeschlossenen beglaubigten Abschrift des Beweisbeschlusses 
vom nach der nachfolgenden Instruktion eidlich — nichteidlich — zu 
vernehmen; 
oder 
den in der beigefügten beglaubigten Abschrift des. Beweisbeschlusses (Urteils) 
vom .. . ... enthaltenen und darin dem A. in. . . . . .. vom genaunten 
Gericht auferlegten Eid in der vor diesem Gerichte schwebenden Prozeßsache des. .. 
Klägers widerden Beklagten in Übereinstimmung mit den 
hier beigefügten Instruktionen dem genannten A. abzunehmen. 
Urkundlich unter der Unterschrift des Vorsitzenden des genannten Gerichtsin 
unter Beidrückung des Gerichtssiegels ausgefertigtan 
Siegel. Unterschrift. 
Amtscharakter 
Außerdem ist in der commission der Streitgegenstand kurz zu bezeichnen. 
3. Dem Ersuchen ist eine beglaubigte Abschrift des Beweisbeschlusses oder Urteils und, 
soweit erforderlich, eine beglaubigte Abschrift der gesetzlichen Vorschriften über das inländische 
Verfahren beizufügen. 
4. Die commission wird von dem Konsul unter Ausfüllung der Adresse einer nach dem 
Rechte des betreffenden Staates zuständigen und befugten Person übergeben, die alsdann das 
Ersuchen ausführt. 
5. Auch in Strafsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die 
Ersuchen in der obigen Form zu stellen; der Wortlaut der commission ist dann entsprechend 
zu ändern. Die Ersuchen in Strafsachen müssen von einem Gericht ausgehen. 
6. Die Kosten, welche durch die Erledigung der Ersuchen entstehen, sind gewöhnlich hoch; 
hierauf ist bei Bemessung des Kostenvorschusses Rücksicht zu nehmen. 
7. Die Erledigung von Ersuchen, die an ein Gericht in den Vereinigten Staaten gerichtet 
werden, ist mit vielen Weiterungen und mit verhältnismäßig hohen Kosten verbunden. Solche 
Ersuchen sind daher nur dann zu stellen, wenn besondere Gründe ausnahmsweise dafür 
sprechen. Diese sind alsdann in dem Begleitberichte, mit dem das Ersuchschreiben dem Mini- 
sterium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten eingereicht wird, 
eingehend darzulegen. 
II. Gesuche außerhalb des Gebiets der Rechtshilfe. 
8 52. 
1. Außerhalb des Gebiets der Rechtshilfe findet ein Schriftwechsel mit den Behörden des 
Auslandes oder mit den im Auslande beglaubigten deutschen Gesandten regelmäßig nicht statt 
(vergleiche aber §§ 53, 54); vielmehr ist, wenn außerhalb des Gebiets der Rechtshilfe die 
Tätigkeit einer ausländischen Behörde in Anspruch genommen werden soll, dem Ministerium 
des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten mit Begleitbericht eine 
Allgemeine 
Vorschriften
	        
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