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in Gemäßheit der beigeschlossenen beglaubigten Abschrift des Beweisbeschlusses
vom nach der nachfolgenden Instruktion eidlich — nichteidlich — zu
vernehmen;
oder
den in der beigefügten beglaubigten Abschrift des. Beweisbeschlusses (Urteils)
vom .. . ... enthaltenen und darin dem A. in. . . . . .. vom genaunten
Gericht auferlegten Eid in der vor diesem Gerichte schwebenden Prozeßsache des. ..
Klägers widerden Beklagten in Übereinstimmung mit den
hier beigefügten Instruktionen dem genannten A. abzunehmen.
Urkundlich unter der Unterschrift des Vorsitzenden des genannten Gerichtsin
unter Beidrückung des Gerichtssiegels ausgefertigtan
Siegel. Unterschrift.
Amtscharakter
Außerdem ist in der commission der Streitgegenstand kurz zu bezeichnen.
3. Dem Ersuchen ist eine beglaubigte Abschrift des Beweisbeschlusses oder Urteils und,
soweit erforderlich, eine beglaubigte Abschrift der gesetzlichen Vorschriften über das inländische
Verfahren beizufügen.
4. Die commission wird von dem Konsul unter Ausfüllung der Adresse einer nach dem
Rechte des betreffenden Staates zuständigen und befugten Person übergeben, die alsdann das
Ersuchen ausführt.
5. Auch in Strafsachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die
Ersuchen in der obigen Form zu stellen; der Wortlaut der commission ist dann entsprechend
zu ändern. Die Ersuchen in Strafsachen müssen von einem Gericht ausgehen.
6. Die Kosten, welche durch die Erledigung der Ersuchen entstehen, sind gewöhnlich hoch;
hierauf ist bei Bemessung des Kostenvorschusses Rücksicht zu nehmen.
7. Die Erledigung von Ersuchen, die an ein Gericht in den Vereinigten Staaten gerichtet
werden, ist mit vielen Weiterungen und mit verhältnismäßig hohen Kosten verbunden. Solche
Ersuchen sind daher nur dann zu stellen, wenn besondere Gründe ausnahmsweise dafür
sprechen. Diese sind alsdann in dem Begleitberichte, mit dem das Ersuchschreiben dem Mini-
sterium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten eingereicht wird,
eingehend darzulegen.
II. Gesuche außerhalb des Gebiets der Rechtshilfe.
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1. Außerhalb des Gebiets der Rechtshilfe findet ein Schriftwechsel mit den Behörden des
Auslandes oder mit den im Auslande beglaubigten deutschen Gesandten regelmäßig nicht statt
(vergleiche aber §§ 53, 54); vielmehr ist, wenn außerhalb des Gebiets der Rechtshilfe die
Tätigkeit einer ausländischen Behörde in Anspruch genommen werden soll, dem Ministerium
des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten mit Begleitbericht eine
Allgemeine
Vorschriften