Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XIX. 413 
2. Die gleiche Befugnis steht den Staatsanwälten in denjenigen Grenzgebieten zu, in 
welchen ein dem Absatz 1 entsprechender unmittelbarer Geschäftsverkehr ohne einen Staats- 
vertrag bisher in Übung war. 
3. Wird in Strafsachen behufs Erlangung einer Auskunft über ausländisches Recht eine 
Denkschrift eingereicht, so ist darin auch der Wortlaut der maßgebenden inländischen Vorschriften 
mitzuteilen. 
§ 54. 
Bedarf es in Bezug auf Kostenersatz und dergleichen einer Anfrage bei einem Konsul 
oder bei einer ausländischen Behörde, so hat die betreffende Amtskasse oder das betreffende 
Finanzamt sich hierwegen an das Gericht zu wenden, bei welchem die Kosten erwachsen sind, 
und wird dieses geeignetenfalls dem Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der aus- 
wärtigen Angelegenheiten Vorlage erstatten. 
655. 
1. Mit keinem ausländischen Staate sind Verträge abgeschlossen, welche die Beitreibung 
der im Inland entstandenen Gerichtskosten im Auslande gewährleisten; auch lehnen es erfahrungs- 
gemäß die ausländischen Regierungen ab, zu diesem Zwecke ihre Mitwirkung eintreten zu 
lassen. Anträge auf zwangsweise Einziehung solcher Kosten sind daher zu unterlassen, sofern 
nicht die Beitreibung in einem Lande erfolgen soll, in welchem Konsulargerichtsbarkeit geübt 
wird (vergleiche § 15). 
2. Ebensowenig sind Klagen gegen Kostenschuldner im Auslande zu erheben, da sie 
regelmäßig unverhältnismäßig hohe Aufwendungen erfordern und im Erfolge sehr zweifelhaft 
sind. Sollten ausnahmsweise besondere Umstände die Einklagung von Gerichtskosten im Aus- 
land angezeigt erscheinen lassen, so ist vorher unter Darlegung des Sachverhalts an das 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten zu berichten. 
3. Es bleibt jedoch den Amtskassen und Finanzämtern und den diesen vorgesetzten Behörden 
in den dazu geeigneten Fällen unbenommen, zu versuchen, ob durch Vermittelung des Mini- 
steriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten (8 54) der Kosten- 
schuldner zur freiwilligen Berichtigung seiner Schuld bestimmt werden kann. 
Karlsruhe, den 1. August 1905 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. 
Dr. Gugelmeier. 
pruck und Verlag von Malsch & Voget in Karlsruve. 
Ersuchen in 
Kassenange- 
legenheiten. 
Beitreibung 
von Gerichts- 
kosten im 
Auslande.
	        
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