Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

Nr. XX. 415 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 18. September 1905. 
Inhalt. 
Landesherrliche Verordnungen: Die Gewährung von Beihilsen an Kriegsteilnehmer betreffend; das Schulgeld an 
den Mittelschulen betreffend 
Bekanntmachungen und Verordnung: des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unter- 
richts: Die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betressend; des Ministeriums des Innern: die 
am 1. Dezember 1905 vorzunehmende Volkszählung betressend; die Anfnahme in den staatlichen Dienst betresfend. 
  
  
  
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 17. August 1905) 
Die Gewährung von Beihilfen an Kriegsteilnehmer betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir in Abänderung Unserer 
Verordnung vom 16. Juli 1895 — Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 241 — beschlossen 
und verordnen, was folgt: 
Die Gesuche ehemaliger Kriegsteilnehmer aus dem Unteroffizier= und Mannschaftsstande 
um Gewährung von Beihilfen auf Grund des Reichsgesetzes wegen Abänderung des Gesetzes 
vom 23. Mai 1873, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichsinvalidenfonds, 
vom 22. Mai 1895 (Reichsgesetzblatt Seite 237) sind nebst den erforderlichen Belegen bei 
den Bezirksämtern einzureichen; über die Gesuche entscheidet nach Maßgabe der durch Bekannt- 
machung des Reichskanzlers vom 24. April 1905 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 
Seite 101) veröffentlichten Ausführungsbestimmungen der Verwaltungshof unter Oberaufsicht 
des Ministeriums des Innern, welchem im übrigen die Wahrnehmung der Befugnisse der 
Landesregierung im Sinne der bezeichneten Bestimmungen obliegt. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1905 in Kraft. 
Gegeben Schloß Mainau, den 17. August 1905. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Hardeck. 
Schenkel. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905. 60
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.