416 XX.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 17. August 1905.)
Das Schulgeld an den Mittelschulen betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf den Antrag Unseres Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts und
nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:
Die landesherrliche Verordnung vom 9. April 1889, das Schulgeld an den Gelehrten-
schulen, den Realmittelschulen und den Gewerbeschulen betreffend, wird mit Ausnahme des §5,
dessen Bestimmungen bis zur Erlassung einer das Schulgeld an den gewerblichen Unterrichts-
anstalten und den Handelsschulen feststellenden besonderen Verordnung in Kraft bleiben, auf-
gehoben. An deren Stelle treten folgende Bestimmungen:
1.
Der Betrag des für ein Jahr zu zahlenden Schulgeldes soll an Anstalten mit einem
neun= oder siebenjährigen Lehrgang 108 4, an den übrigen Anstalten 72 4 nicht über-
schreiten. Gäste (§ 13 der Schulordnung für die höheren Lehranstalten) zahlen, wenn sie nur
in einer Klasse Stunden besuchen, das für diese Klasse festgesetzte Schulgeld, wenn sie aber
an dem Unterricht mehrerer Klassen teilnehmen, das Schulgeld der höchsten Klasse, in welcher
sie den Unterricht besuchen.
Die Erhebung eines besonderen Eintrittsgeldes ist nicht zulässig.
82.
Besuchen mehrere einer und derselben Familie angehörende Schüler (Schülerinnen) gleich-
zeitig die nämliche Anstalt, so tritt eine Ermäßigung in der Art ein, daß bei mindestens drei
Schülern (Schülerinnen) für den dritten nur die Hälfte des geordneten Schulgeldes zu ent-
richten, der vierte dagegen, sowie jeder folgende vom Schulgeld ganz befreit ist.
Wenn die im vorhergehenden Absatz bezeichneten Schüler (Schülerinnen) in verschiedenen
Klassen der Anstalt sich befinden, so tritt die Befreiung vom Schulgeld beziehungsweise die
Ermäßigung für diejenigen ein, welche der Beendigung des Lehrkurses der Anstalt am nächsten
beziehungsweise näher stehen.
83.
Bei Anstalten, an welchen praktische Übungen im chemischen Laboratorium vorgenommen
werden, kann ein Zuschlag zum Schulgeld erhoben werden, welcher jedoch den Betrag von jährlich