Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XX. 417 
18 A. nicht übersteigen darf. Für die Teilnahme an wahlfreiem Unterricht darf ein beson- 
deres Schulgeld nicht erhoben werden. 
84. 
Innerhalb der in den §§ 1 und 3 bestimmten Grenzen wird das Schulgeld sowie der 
Zuschlag für jede Anstalt von dem Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts fest- 
gesetzt, dabei ist für die einzelnen Klassen einer Anstalt eine Abstufung des Schulgeldsatzes zulässig. 
Bei den Realmittelschulen erfolgt die Festsetzung auf Vorschlag der Gemeindebehörde. 
Ebenso bestimmt das genannte Ministerium, in welchen Teilbeträgen und auf welche Termine 
das jährliche Schulgeld zu entrichten ist. 
85. 
Schüler (Schülerinnen), welche während eines der für die Erhebung des Schulgeldes be- 
stimmten Zeitabschnitte die Anstalt verlassen, haben keinen Anspruch auf Rückersatz des für 
den betreffenden Zeitabschnitt bezahlten Schulgeldes. 
Neu eintretende Schüler (Schülerinnen) haben das Schulgeld für den Zeitabschnitt zu 
entrichten, in welchem ihr Eintritt erfolgt. 
Von Erhebung des Schulgeldes ist im letzteren Falle dann abzusehen, wenn der betreffende 
Schüler (Schülerin) von einer inländischen Schulanstalt kommt, an welcher derselbe das Schul- 
geld für den betreffenden Zeitabschnitt nachweislich bereits bezahlt hat. 
Gegeben zu Schloß Mainau, den 17. August 1905. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Hardeck. 
von Dusch. Becker. 
Bekanntmachung. 
(Vom 8. September 1905.) 
Die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend. 
Auf Grund des Artikel 186 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und 
des § 3 der landesherrlichen Verordnung vom 6. Dezember 1901, die Inkraftsetzung des reichs- 
gesetzlichen Grundbuchrechts betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 565), ist im 
60.
	        
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