Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

420 XX. 
3. Alsbald nach Empfang und spätestens auf 16. November d. J. über die seitens 
des Großherzoglichen Statistischen Landesamts erfolgte Zusendung der nötigen Zähl- 
papiere (Drucksachen A bis B). 
86. 
Die Volkszählung erfolgt durch namentliche Aufzeichnung der in der Nacht vom 30. No- 
vember auf 1. Dezember d. J. innerhalb der Grenzen des Großherzogtums ständig oder vorüber- 
gehend anwesenden Personen in Haushaltungslisten, welche nach dem auliegenden Muster 
(Drucksache A) eingerichtet sind. 
Für jede Haushaltung sowie für jede einzeln lebende selbständige Person mit besonderer 
Wohnung und eigener Hauswirtschaft ist eine Haushaltungsliste auszufüllen. 
Die Pflicht der Angabe und des Eintrags liegt den Haushaltungsvorständen ob, als 
welche auch einzeln lebende selbständige Personen und Vorsteher oder Verwalter von Anstalten 
für gemeinsamen Aufenthalt (Kasernen, Erziehungs-, Versorgungs-, Kranken= und Strafan- 
stalten, Gefängnisse 2c.) gelten. Aushilfsweise kann die Ausfüllung auch durch geeignete Ver- 
treter oder durch die Zähler erfolgen. 
87. 
Die näheren Vorschriften über die von den einzelnen Angabepflichtigen zu machenden 
Angaben ergeben sich aus der Anleitung und den Erläuterungen der Drucksache àA, mit welchen 
sich die Zähler genau vertraut zu machen haben. 
Für die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit des Einzelnen gewonnenen Nachrichten 
ist das Amtsgeheimnis zu wahren. Sie dürfen nur zu statistischen Zusammenstellungen, nicht 
zu andern Zwecken benützt werden. 
88. 
Die Haushaltungslisten werden von Haus zu Haus und von Haushaltung zu Haushaltung 
in der Zeit zwischen dem 27. und 29. November d. J. ausgeteilt. 
Falls dabei eine Haushaltung übergangen wird, hat deren Vorstand Sorge zu tragen, 
daß ihm eine Haushaltungsliste nachträglich zugestellt werde. 
Die Wiedereinsammlung der Haushaltungslisten durch die Zähler hat nach Mittag 
des 1. Dezemberd J. zu beginnen und ist, wenn mäöglich, innerhalb dieses Tages zu beendigen. 
Keinesfalls darf sie über den 3. Dezember hinaus ausgedehnt werden. 
89. 
Der Zähler hat auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Ausfüllung der Haushaltungs- 
listen zu achten und Ergänzung und Berichtigung der bemerkten Mängel zu veranlassen.
	        
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