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XXI.
I. Allgemeine Bestimmungen.
§2.
Zum Verkehr im Sinne des § 1 Ziffer 1 bis 3 sind zugelassen:
1. Pulver — Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter — (ein sehr inniges Gemisch aus
neutral reagierenden Salpeterarten und Kohle oder Stoffen, deren wesentliche Be-
standteile Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff sind, mit oder ohne Schwefel);
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folgende Nitroglyzerin enthaltende Präparate:
Dynamit I (ein bei mittlerer Temperatur plastisches, nicht abtropfbares Gemisch
von Nitroglyzerin mit pulverförmigen, an sich nicht sprengkräftigen und nicht
selbstentzündlichen Stoffen),
Dynamit II und III (Kohlendynamit, ein Gemisch von Nitroglyzerin mit schieß-
pulverähnlichen Gemengen),
Sprenggelatine sein bei mittlerer Temperatur zähelastisches Gemisch, bestehend
aus Nitroglyzerin, welches durch Nitrozellulose gelatiniert ist, mit oder ohne
kohlensauren Alkalien (beziehungsweise alkalischen Erden) oder neutral reagierenden
Salpeterartent,
Rohmasse für rauchloses Pulver, bestehend aus einem innigen Gemenge von Nitro-
glyzerin und feuchter Nitrozellulose, dessen Wassergehalt mindestens 30 Prozent
und dessen Nitroglyceringehalt höchstens 28 Prozent beträgt,
. Gelatinedynamit sein bei mittlerer Temperatur plastisches Gemisch, bestehend aus
Nitroglyzerin, welches durch Nitrozellulose gelatiniert ist, und Holzmehl, Sal-
peter und kohlensauren Alkalien (beziehungsweise alkalischen Erden)j,
. Karbonit (ein Gemisch von Nitroglyzerin mit schießpulverähnlichen Gemengen
und mit flüssigen, an sich nicht sprengkräftigen oder nicht selbstentzündlichen Stoffen);
. Nitrozellulose (lockere mit mindestens 20 Prozent Wassergehalt und gepreßte, nicht
gelatinierte), insbesondere Schießbaumwolle und Kollodiumwolle, sowie Gemische
von Nitrozellulose mit neutral reagierenden Salpeterarten;
Feuerwerkskörper, sofern sie nicht pikrinsaure Salze enthalten, geladene Geschosse,
Geschützpatronen, Kartuschen, Petarden, sprengkräftige Zündungen, welche zum Ent-
zünden von Ladungen dienen (z. B. Sprengkapseln), Zündplättchen (amorces);
5. alle jeweilig zur Versendung auf den Eisenbahnen zugelassenen Sprengstoffe.
Zu Versuchszwecken kann die Versendung neuer, hier nicht aufgeführter Sprengstoffe
auf bestimmten Wegen, sowie die Aufbewahrung und Verausgabung derselben mit Er-
mächtigung des Ministeriums des Innern von dem Bezirksamte gestattet werden.
83.
Vom Verkehr im Sinne des § 1 Ziffer 1 bis 3 sind ausgeschlossen die nicht nach § 2
zugelassenen Sprengstoffe, insbesondere:
1. Nitroglyzerin als solches und in Lösungen;