Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XXI. 425 
# 
Knuallgold, trocken in fester oder Pulverform, Kuallquecksilber, Kuallsilber und die damit 
dargestellten Präparate; 
Nitrozuckerarten, Nitrostärkearten und die damit hergestellten Gemische; 
Gemische, welche Nitroglyzerin abtropfen lassen; 
Sprengstoffe, welche entweder: 
a. bei einer Temperatur bis zu K# 40 Grad Celsius zur Selbstzersetzung neigen, oder 
b. welche enthalten: 
an. chlorsaure Salze smit Ausnahme der Sprengkapseln und Zündplättchen 
(§ 2 Nr. 4)|, oder 
bb. pikrinsaure Salze, oder 
cc. Phosphor (mit Ausnahme der Zündplättchen (§ 2 Nr. 4), oder 
#d. Schwefelkupfer; 
Sprengstoffe in Patronenhüllen, sofern diese äußerlich mit Nitroglyzerin (Ziffer 1) 
oder mit anderer Sprengflüssigkeit benetzt, oder äußerlich mit festen Sprengstoffen 
behaftet sind; 
Sprengpräparate, bei welchen die einzelnen an und für sich nicht sprengkräftigen Be- 
standteile in einem geschlossenen Behälter durch leicht brechbare Scheidewände oder 
Hahnvorrichtungen solange getrennt gehalten werden, bis die Explosion, durch Zer- 
trümmerung, Verschiebung der Scheidewände oder Offnen der Hahnvorrichtungen 
veranlaßt, stattfinden soll. *4 
Wer Sprengstoffe in Mengen von mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht versendet, muß 
unter Angabe der Bestimmungsorte der Ortspolizeibehörde des Versendungsorts den Fracht- 
schein zur Visierung vorlegen. Der Empfang der Sendung ist vom Empfänger auf dem dem 
Frachtscheine beigefügten Lieferscheine zu bescheinigen. Die bescheinigten Lieferscheine sind der 
Ortspolizeibehörde des Versendungsorts jederzeit auf Verlangen vorzulegen. 
§ 5. 
Wer an der Versendung von solchen Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichs- 
gesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von 
Sprengstoffen (Reichsgesetzblatt Seite 61) unterliegen, in der Weise teilnimmt, daß er dabei 
in den Besitz von Sprengstoffen gelangt (Spediteur, Transportführer, Transportbegleiter), muß 
den vorgeschriebenen Erlanbnisschein zum Besitze von Sprengstoffen oder beglaubigte Abschrift 
desselben während der Dauer seines Besitzes stets bei sich führen und auf Verlangen vorzeigen. 
86. 
Für die Versendung auf Land= und Wasserwegen sind Sprengstoffe in hölzerne, halt- 
bare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so 
gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen 
oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können 
61. 
SE# 
S. 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.