XXI. 425
#
Knuallgold, trocken in fester oder Pulverform, Kuallquecksilber, Kuallsilber und die damit
dargestellten Präparate;
Nitrozuckerarten, Nitrostärkearten und die damit hergestellten Gemische;
Gemische, welche Nitroglyzerin abtropfen lassen;
Sprengstoffe, welche entweder:
a. bei einer Temperatur bis zu K# 40 Grad Celsius zur Selbstzersetzung neigen, oder
b. welche enthalten:
an. chlorsaure Salze smit Ausnahme der Sprengkapseln und Zündplättchen
(§ 2 Nr. 4)|, oder
bb. pikrinsaure Salze, oder
cc. Phosphor (mit Ausnahme der Zündplättchen (§ 2 Nr. 4), oder
#d. Schwefelkupfer;
Sprengstoffe in Patronenhüllen, sofern diese äußerlich mit Nitroglyzerin (Ziffer 1)
oder mit anderer Sprengflüssigkeit benetzt, oder äußerlich mit festen Sprengstoffen
behaftet sind;
Sprengpräparate, bei welchen die einzelnen an und für sich nicht sprengkräftigen Be-
standteile in einem geschlossenen Behälter durch leicht brechbare Scheidewände oder
Hahnvorrichtungen solange getrennt gehalten werden, bis die Explosion, durch Zer-
trümmerung, Verschiebung der Scheidewände oder Offnen der Hahnvorrichtungen
veranlaßt, stattfinden soll. *4
Wer Sprengstoffe in Mengen von mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht versendet, muß
unter Angabe der Bestimmungsorte der Ortspolizeibehörde des Versendungsorts den Fracht-
schein zur Visierung vorlegen. Der Empfang der Sendung ist vom Empfänger auf dem dem
Frachtscheine beigefügten Lieferscheine zu bescheinigen. Die bescheinigten Lieferscheine sind der
Ortspolizeibehörde des Versendungsorts jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
§ 5.
Wer an der Versendung von solchen Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichs-
gesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von
Sprengstoffen (Reichsgesetzblatt Seite 61) unterliegen, in der Weise teilnimmt, daß er dabei
in den Besitz von Sprengstoffen gelangt (Spediteur, Transportführer, Transportbegleiter), muß
den vorgeschriebenen Erlanbnisschein zum Besitze von Sprengstoffen oder beglaubigte Abschrift
desselben während der Dauer seines Besitzes stets bei sich führen und auf Verlangen vorzeigen.
86.
Für die Versendung auf Land= und Wasserwegen sind Sprengstoffe in hölzerne, halt-
bare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen so
gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen
oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können
61.
SE#
S.
—