Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

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auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen, gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer 
(sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Die zum Transporte von Pulver, Spreng- 
salpeter und brennbarem Salpeter (§ 2 Ziffer 1) verwendeten Behälter dürfen keine eisernen 
Nägel, Schrauben oder sonstige eiserne Befestigungsmittel haben. 
Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter (§ 2 Ziffer 1) und das aus gelatinierter 
Nitrozellulose mit oder ohne Salpeter hergestellte Pulver (§ 2 Ziffer 3) darf in metallene 
Behälter, ausgenommen solche von Eisen, verpackt werden. Vor der Verpackung in Tonnen 
oder Kisten müssen diese Stoffe entweder in Pakete (Blechbehälter) bis zu höchstens 2½ Kilo- 
gramm Gewicht verpackt, oder in dichte, aus haltbaren Stoffen gefertigte Säcke, Mehlpulver 
in Säcke aus Leder oder dichtem Kautschukstoffe geschüttet werden. 
Die im § 2 Ziffer 2 aufgeführten Sprengstoffe dürfen ebenso, wie die nach § 2 
Ziffer 5 zugelassenen Sprengstoffe, soweit die Versendung der letzteren auf Eisenbahnen nur in 
Patronenform erfolgen darf, nur in Patronen, nicht auch in loser Masse versendet werden. 
Diese Patronen sowie Patronen aus gepreßter Schießbaumwolle mit oder ohne Paraffinüber= 
zug (§ 2 Ziffer 3) sind durch eine Umhüllung von Papier in Pakete zu vereinigen. Die 
Patronen sind in den Paketen und diese in den sie umschließenden Behältern fest zu verpacken. 
Bei nitroglyzerinhaltigen Sprengstoffen sind die Patronen in den Paketen mittels Wellpappe 
so zu verpacken, daß die Patronen schichtweise in ihrer Lage festgehalten werden und die 
Pakete in die sie umschließenden Behälter so fest einzusetzen, daß sie sich nicht gegeneinander 
verschieben können. Für die Ausfuhr bestimmte Sprengstoffe werden von der Vorschrift der 
Benutzung von Wellpappe bei der Verpackung nicht betroffen. 
Gepreßte Schießwollkörper mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt dürfen auch in 
dichtschließende Blechbüchsen oder Pappschachteln verpackt werden. 
Für die Versendung loser Nitrozellulose mit mindestens 20 Prozent Wassergehalt ist 
feste Verpackung in starkwandige, luftdichte Behälter erforderlich. 
Rohmasse für rauchloses Pulver (8 2 Ziffer 24) darf lose versandt werden. Sie 
muß jedoch vor der Verpackung in einer Tonne oder Kiste (Abs. 1) in einem Beutel aus 
Kautschukstoff dicht verschnürt werden. 
Sprengstoffe jeder Art, einschließlich der geladenen Geschosse, dürfen nicht mit Zün- 
dungen oder Zündschnüren versehen sein. Auf Gewehr= und Geschützpatronen findet diese Bestim- 
mung keine Anwendung, doch dürfen die geladenen Geschosse von Geschützpatronen Zündungen 
nicht tragen. Geladene Geschosse und die geladenen Geschosse von Geschützpatronen müssen einen 
sicheren Abschluß der Sprengladung besitzen. Es ist untersagt, Zündungen, Zündschnüre oder 
Patronen für Feuerwaffen mit anderen Sprengstoffen in dieselben Behälter zu verpacken. 
Die zur Verpackung von Sprengstoffen dienenden Behälter müssen je nach ihrem 
Inhalte mit der Aufschrift: Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter, Pulver aus Nitro- 
zellulose und Salpeter, geladene Geschosse, Geschützpatronen, Kartuschen, Petarden, Feuerwerks- 
körper, Zündungen, Dynamitpatronen, Kohlendynamitpatronen, Sprenggelatinepatronen, Gelatine- 
dynamitpatronen, Karbonitpatronen, Schießbaumwolle u. s. w. versehen sein. Anßerdem müssen 
dieselben mit der Firma oder der Marke der Fabrik, aus welcher die Sprengstoffe herrühren,
	        
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