Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

428 XXI. 
89. 
Die Versendungsstücke müssen auf dem Fuhrwerke so fest verpackt werden, daß sie gegen 
Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus ihrer Lage gesichert sind, insbe- 
sondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt, müssen vielmehr gelegt und durch Holzunter- 
lagen unter Haar= oder Strohdecken gegen jede rollende Bewegung gesichert werden. 
8 10. 
Sprengstoffe dürfen nicht mit Zündhütchen, Zündpräparaten oder sonstigen leicht ent- 
zündlichen oder selbstentzündlichen Gegenständen zusammen verladen werden. 
Die im § 2 Ziffer 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürfen nicht mit Pulver, Spreng- 
salpeter, brennbarem Salpeter (§ 2 Ziffer 1), Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörpern, Zün- 
dungen (§ 2 Ziffer 4) oder mit Patronen für Feuerwaffen zusammen verladen werden. 
9 11. 
Zur Beförderung von Sprengstoffen dienende Fuhrwerke müssen so dicht schließende 
Wagenkasten besitzen, daß die Sprengstoffe nicht verstreut werden können. Sind die Wagen- 
kasten oben offen, so müssen sie mit einem dichtschließenden, feuersicheren Plantuche (z. B. 
imprägnierter Leinwand) überspannt sein. 
Auch die Vorder= und Hinterseite der Fuhrwerke sind mit demselben Materiale zu 
schließen. 
Zum Sperren der Näder dürfen nur hölzerne Radschuhe angewendet werden; bei 
Eisbahn ist eine eiserne Sperrvorrichtung (Krätzer) gestattet, sofern sie ganz vom Nadschuhe 
bedeckt ist. 
Die Fuhrwerke müssen als Warnungszeichen eine von weitem erkennbare, stets aus- 
gespannt gehaltene schwarze Flagge mit einem weißen l' führen. 
Beim Verladen der Sprengstoffe auf Fuhrwerke und beim Abladen von solchen müssen 
die Zugtiere ausgespannt sein. 
W 12 
Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, dürfen niemals ohne Bewachung bleiben. 
Auf denselben darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht geraucht 
werden. Auch in der Nähe der Fuhrwerke ist das Anzünden von Feuer oder Licht sowie das 
Tabakrauchen verboten. 
8 13 
Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, dürfen nur im Schritt fahren und von Fuhr— 
werken sowie von Reitern nur im Schritt passiert werden. 
Besteht ein Transport aus mehreren Fuhrwerken, so müssen diese während der Fahrt 
eine Entfernung von mindestens 50 Meter untereinander innehalten.
	        
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