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8 14.
Bei jedem Aufenthalte von mehr als einer halben Stunde ist eine Entfernung von
mindestens 300 Meter von Fabriken, Werkstätten und bewohnten Gebäuden einzuhalten.
Die Ortspolizeibehörde darf, falls eine geeignete Haltestelle in solcher Entfernung nicht
zu finden ist, gestatten, daß eine Haltestelle in einer geringeren, wenn aber nicht ein anderer
Schutz geboten ist, mindestens 200 Meter betragenden Entfernung von Fabriken, Werkstätten
und bewohnten Gebäuden gewählt wird.
Bei einem Aufenthalte von mehr als einer halben Stunde in der Nähe von Ortschaften
ist überdies der Ortspolizeibehörde tunlichst schleunig Anzeige zu erstatten; die Ortspolizei-
behörde hat darauf die ihr notwendig erscheinenden Vorsichtsmaßregeln zu treffen.
15.
Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, müssen von Eisenbahnzügen oder geheizten Loko-
motiven, Dampfwalzen, Dampfpflügen und ähnlichen Maschinen möglichst weit entfernt bleiben.
Neben der Eisenbahn herlaufende Wege, sowie Wege, auf welchen Dampfstraßenbahnen
liegen, dürfen nur dann von solchen Fuhrwerken befahren werden, wenn der Bestimmungsort
von Frachtfuhrwerk auf einem anderen gut fahrbaren Wege nicht zu erreichen ist.
8 16.
Der Transport durch zusammenhängend gebaute Ortschaften ist nur gestattet, wenn diese
nicht von Frachtfuhrwerk auf gut fahrbaren Wegen umfahren werden können. Ist die Durch-
fahrt unvermeidlich, so hat der Transportführer der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten
und deren Bestimmungen vor der Einfahrt in den Ort abzuwarten. Die Ortspolizeibehörde
hat den zu nehmenden Straßenzug zu bestimmen und von anderen Fahrzeugen möglichst frei
zu halten, auch Sorge zu tragen, daß die Durchfahrt ohne unnötigen Aufenthalt und mit
Vermeidung besonderer Gefahren erfolgt.
§5 17.
Werden zur Beförderung von Sprengstoffen Fuhrwerke verwendet, welche mit festen, dicht
schließenden und feuersicher hergestellten, während des Transports unter Verschluß gehaltenen
Wagenkasten versehen sind, so finden hinsichtlich der Beförderung solcher Transporte nur die
Vorschriften im § 11 Absatz 3 und 4, § 12, § 13 Absatz 1 und § 14 Anwendung, und zwar
die des § 14 mit der Maßgabe, daß die regelmäßig einzuhaltende Entfernung 200 Meter beträgt.
18.
Gerät eine Sprengstoffsendung unterwegs in einen Zustand, daß der weitere Versand
bedenklich erscheint, so hat die Ortspolizeibehörde, welcher von dem Transportführer tunlichst
schleunig Anzeige zu erstatten ist, die zur gefahrlosen weiteren Behandlung der Sendung
nötigen Anordnungen zu treffen, und zwar je nach den Umständen unter Zuziehung eines auf
ihre Aufforderung von dem Absender zu entsendenden Sachverständigen.