Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XXI. 429 
8 14. 
Bei jedem Aufenthalte von mehr als einer halben Stunde ist eine Entfernung von 
mindestens 300 Meter von Fabriken, Werkstätten und bewohnten Gebäuden einzuhalten. 
Die Ortspolizeibehörde darf, falls eine geeignete Haltestelle in solcher Entfernung nicht 
zu finden ist, gestatten, daß eine Haltestelle in einer geringeren, wenn aber nicht ein anderer 
Schutz geboten ist, mindestens 200 Meter betragenden Entfernung von Fabriken, Werkstätten 
und bewohnten Gebäuden gewählt wird. 
Bei einem Aufenthalte von mehr als einer halben Stunde in der Nähe von Ortschaften 
ist überdies der Ortspolizeibehörde tunlichst schleunig Anzeige zu erstatten; die Ortspolizei- 
behörde hat darauf die ihr notwendig erscheinenden Vorsichtsmaßregeln zu treffen. 
15. 
Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, müssen von Eisenbahnzügen oder geheizten Loko- 
motiven, Dampfwalzen, Dampfpflügen und ähnlichen Maschinen möglichst weit entfernt bleiben. 
Neben der Eisenbahn herlaufende Wege, sowie Wege, auf welchen Dampfstraßenbahnen 
liegen, dürfen nur dann von solchen Fuhrwerken befahren werden, wenn der Bestimmungsort 
von Frachtfuhrwerk auf einem anderen gut fahrbaren Wege nicht zu erreichen ist. 
8 16. 
Der Transport durch zusammenhängend gebaute Ortschaften ist nur gestattet, wenn diese 
nicht von Frachtfuhrwerk auf gut fahrbaren Wegen umfahren werden können. Ist die Durch- 
fahrt unvermeidlich, so hat der Transportführer der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten 
und deren Bestimmungen vor der Einfahrt in den Ort abzuwarten. Die Ortspolizeibehörde 
hat den zu nehmenden Straßenzug zu bestimmen und von anderen Fahrzeugen möglichst frei 
zu halten, auch Sorge zu tragen, daß die Durchfahrt ohne unnötigen Aufenthalt und mit 
Vermeidung besonderer Gefahren erfolgt. 
§5 17. 
Werden zur Beförderung von Sprengstoffen Fuhrwerke verwendet, welche mit festen, dicht 
schließenden und feuersicher hergestellten, während des Transports unter Verschluß gehaltenen 
Wagenkasten versehen sind, so finden hinsichtlich der Beförderung solcher Transporte nur die 
Vorschriften im § 11 Absatz 3 und 4, § 12, § 13 Absatz 1 und § 14 Anwendung, und zwar 
die des § 14 mit der Maßgabe, daß die regelmäßig einzuhaltende Entfernung 200 Meter beträgt. 
18. 
Gerät eine Sprengstoffsendung unterwegs in einen Zustand, daß der weitere Versand 
bedenklich erscheint, so hat die Ortspolizeibehörde, welcher von dem Transportführer tunlichst 
schleunig Anzeige zu erstatten ist, die zur gefahrlosen weiteren Behandlung der Sendung 
nötigen Anordnungen zu treffen, und zwar je nach den Umständen unter Zuziehung eines auf 
ihre Aufforderung von dem Absender zu entsendenden Sachverständigen.
	        
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