Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XXI. 439 
Das Zurücktreten von Gas aus dem Gasbehälter in den Entwickler muß durch einen 
Wasserabschluß verhindert sein. 
810. 
Die Leitungen müssen bis zu einem Überdrucke von ½°0 Atmosphäre vollkommen dicht und 
im übrigen unter Beobachtung derselben Vorsichtsmaßregeln wie die Steinkohlengasleitungen 
gelegt sein. 
§ 11. 
Der Gasbehälter muß mit einem Abzugsrohre versehen sein, welches das Abströmen des 
sich nachentwickelnden Gases gestattet, sobald der Gasbehälter nicht mehr aufnahmefähig ist. 
Dieses Abzugsrohr muß von mindestens gleicher Weite wie das Gaszuführungsrohr sein 
und ist bis über das Dach derart ins Freie zu führen, daß die abziehenden Gase und Dünste 
weder in geschlossene Räume noch in Kamine gelangen können. 
8 12. 
Die Überwachung und Bedienung der Apparate darf nur durch zuverlässige, mit der 
Einrichtung und dem Betriebe vertraute Personen erfolgen. 
§ 13. 
Die bei der Herstellung von Azetylen verbleibenden Carbidrückstände müssen in gefahrloser 
Weise entfernt werden. 
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Die Aufbewahrung von Calciumcarbid und anderen durch Wasser zersetzbaren Carbiden darf 
nur in wasserdicht verschlossenen Gefäßen und in trockenen, hellen, gut gelüfteten Räumen, 
welche gegen den Zutritt von Wasser unter allen Umständen geschützt sind, erfolgen. 
Eine etwaige Heizung darf nur durch Einrichtungen geschehen, bei denen auch im Falle der 
Beschädigung der Eintritt von Wasser in den Lagerraum und der Zutritt etwa entwickelten 
Azetylens zu offenem Feuer oder hoch erhitzten Gegenständen ausgeschlossen ist. 
Geöffnete Carbidgefäße sind mit wasserdicht schließenden oder übergreifenden, wasserundurch- 
lässigen Deckeln verdeckt zu halten. « 
Die Anwendung von Entlötungsapparaten zum Offnen verlöteter Büchsen ist verboten. 
Die Lagerung in Kellern ist untersagt. 
Die Gefäße müssen die Aufschrift tragen: „Carbid, gefährlich, wenn nicht trocken gehalten.“ 
8 15. 
Im Apparatenraume selbst dürfen nicht mehr als 500 Kilogramm Carbid aufbewahrt 
werden. 
§ 16. 
Die Vorschriften der §§ 4, 5 finden auch auf Carbidlager entsprechende Anwendung. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905. 63
	        
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