Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

Nr. XXII. 48 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 18. Oktober 1905. 
Inhalt. 
Bekauntmachungen und Verordnung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und 
der auswärtigen Angelegenheiten: die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortslaxe auf Nachbarpostorte 
betreffend; des Ministeriums des Innern: die Beförderung feuergefährlicher, nicht zu den Sprengstoffen gehörender 
Gegenstände auf dem Rhein, hier insbesondere die Beförderung von Calciumcarbid auf dem Rhein betreffend; die Ergänzung 
des Verzeichnisses der Landstraßen betreffend; das Reichsgesetz vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemein- 
gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen betreffend. 
Den Preis des Gesetzes= und Verordnungsblattes für das Jahr 1906 betreffend. 
  
  
  
Bekanntmachung. 
(Vom 21. September 1905.) 
Die Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte betreffend. 
Auf Grund des Artikels 1, 1I des Gesetzes, betreffend einige Anderungen von Bestim- 
mungen über das Postwesen, vom 20. Dezember 1899 (Reichsgesetzblatt Seite 715 bis 719) 
hat der Reichskanzler den Geltungsbereich der Ortstaxe (§ 50, 7 des Gesetzes über das Post- 
wesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871, Reichegesetzblatt Seite 347 ff) auf den 
Verkehr zwischen den Nachbarorten Kirchheim und Rohrbach sowie Mannheim und Sandhofen 
ausgedehnt. 
Karlsruhe, den 21. September 1905. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
Im Auftrage: 
Kühn. 
Gedemer. 
Bekanntmachung. 
(Vom 9. Oktober 1905.) 
Die Beförderung feuergefährlicher, nicht zu den Sprengstoffen gehörender Gegenstände auf dem Rhein, 
hier insbesondere die Beförderung von Calciumcarbid auf dem Rhein betreffend. 
Nachdem die Regierungen der Rheinuferstaaten sich über die Erlassung gemeinsamer 
Vorschriften, betreffend die Beförderung von Calciumcarbid auf dem Rhein, geeinigt haben, 
bringen wir die vereinbarte Verordnung, welche sich als Ergänzung der am 1. April 1902 
in Kraft getretenen gemeinsamen Verordnung, die Beförderung feuergefährlicher, nicht zu den 
Sprengstoffen gehörender Gegenstände auf dem Rhein betreffend, darstellt, nachstehend zur 
öffentlichen Kenntnis. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905. 64
	        
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