Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XXII. 445 
Bekanntmachung. 
(Vom 11. Oktober 1905.) 
Die Ergänzung des Verzeichnisses der Landstraßen betreffend. 
Mit Wirkung vom 1. November d. J. wird die im Gemarkungsgebiet Bonndorf gelegene 
Strecke der Landstraße 53 (Freiburg—Stühlingen) von ihrer Einmündung in die Landstraße 231 
(Bonndorf— Hüfingen) beim Rathaus bis zur Einmündung in die neu angelegte Strecke der 
Landstraße 53 am südlichen Ausgang von Bonndorf mit einer Unterhaltungslänge von bei- 
läufig 190 m gemäß § 4 Absatz 2 des Straßengesetzes vom 14. Juni 1884 aus dem Land- 
straßenverband ausgeschieden, nachdem die Gemeinde Bonndorf beschlossen hat, diese Straßen= 
strecke als Gemeindeweg zur Unterhaltung zu übernehmen. 
Karlsruhe, den 11. Oktober 1905. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
Dr. Zierau. 
Verordnung. 
(Vom 30. September 1905.) 
Das Reichsgesetz vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von 
Sprengstoffen betreffend. 
Der § 2 der diesseitigen Verordnung vom 1. September 1884 (Gesetzes= und Ver- 
ordnungsblatt Nr. XXXV Seite 398) erhält (als Absatz 3) folgenden Zusatz: 
„Die erteilte Genehmigung zum Besitz, Vertrieb und zur Einführung von bestimmt 
bezeichneten Sprengstoffen aus dem Ausland berechtigt ohne weiteres zum Besitz, Vertrieb und 
zur Einführung aller gemäß § 2 der diesseitigen Verordnung vom 29. August 1905, den 
Verkehr mit Sprengstoffen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XXI Seite 423), 
zum Verkehr im Sinne des § 1 Ziffer 1 bis 3 dieser Verordnung zugelassenen Sprengstoffe 
innerhalb der durch die Genehmigung vorgeschriebenen Begrenzung der Gewichtsmengen.“ 
Karlsruhe, den 30. September 1905. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
Dr. Herrmann.
	        
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