Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

Nr. XXIII. 447 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 4. November 1905. 
Inhalt. 
* 
Landesherrliche Verordnung: die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst in der Justiz und der inneren 
Verwaltung betressend. . 
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: das Statut für die Heil- und Pflegeanstalt bei Wiesloch 
betreffend. 
  
  
  
Landesherrliche Verordnung. 
(Vom 22. Oktober 1905.) 
Die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst in der Justiz und der inneren Verwaltung betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts und 
Unseres Ministeriums des Innern und nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben 
Wir beschlossen und verordnen, wie folgt: 
Artikel 1. 
Unsere Verordnung vom 17. November 1899, die Vorbereitung zum höheren öffent- 
lichen Dienst in der Justiz und der inneren Verwaltung betreffend, in der Fassung der Ver- 
ordnung vom 27. August 1903 wird in nachstehender Weise geändert: 
1. In § 1 unter Buchstabe n werden die Worte „nach vollendeter Gymnasialbildung“ 
ersetzt durch die Worte „nach Erlangung des Reifezeugnisses eines deutschen Gymnasiums, 
Realgymnasiums oder einer deutschen Oberrealschule“. 
II. Der § 2 erleidet folgende Anderungen: 
Nach der Ziffer 3 ist als Ziffer 4 einzuschieben: 
„4. Die Studierenden der Rechtswissenschaft, welche ihr Zeugnis der Reife an einer 
Oberrealschule erworben haben, haben ferner in den beiden ersten Semestern an Fortbildungs- 
kursen in der lateinischen Sprache zur sprachlichen Einführung in die Quellen des römischen 
Rechts mit nachzuweisendem Erfolg teilzunehmen. Ihre Zulassung zum ersten Kursus erfolgt 
nur, weun sie sich bei dem Leiter desselben darüber auszuweisen vermögen, daß sie sich lateinische 
Sprachkenntnisse in dem ungefähren Umfang angeeignet haben, welcher der Reife für die Prima 
eines Realgymnasiums entspricht. Die Zulassung zum zweiten Kursus setzt den erfolgreichen 
Besuch des ersten Kursus voraus.“ 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905. 65
	        
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