Nr. XXIII. 447
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 4. November 1905.
Inhalt.
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Landesherrliche Verordnung: die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst in der Justiz und der inneren
Verwaltung betressend. .
Bekanntmachung: des Ministeriums des Innern: das Statut für die Heil- und Pflegeanstalt bei Wiesloch
betreffend.
Landesherrliche Verordnung.
(Vom 22. Oktober 1905.)
Die Vorbereitung zum höheren öffentlichen Dienst in der Justiz und der inneren Verwaltung betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts und
Unseres Ministeriums des Innern und nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben
Wir beschlossen und verordnen, wie folgt:
Artikel 1.
Unsere Verordnung vom 17. November 1899, die Vorbereitung zum höheren öffent-
lichen Dienst in der Justiz und der inneren Verwaltung betreffend, in der Fassung der Ver-
ordnung vom 27. August 1903 wird in nachstehender Weise geändert:
1. In § 1 unter Buchstabe n werden die Worte „nach vollendeter Gymnasialbildung“
ersetzt durch die Worte „nach Erlangung des Reifezeugnisses eines deutschen Gymnasiums,
Realgymnasiums oder einer deutschen Oberrealschule“.
II. Der § 2 erleidet folgende Anderungen:
Nach der Ziffer 3 ist als Ziffer 4 einzuschieben:
„4. Die Studierenden der Rechtswissenschaft, welche ihr Zeugnis der Reife an einer
Oberrealschule erworben haben, haben ferner in den beiden ersten Semestern an Fortbildungs-
kursen in der lateinischen Sprache zur sprachlichen Einführung in die Quellen des römischen
Rechts mit nachzuweisendem Erfolg teilzunehmen. Ihre Zulassung zum ersten Kursus erfolgt
nur, weun sie sich bei dem Leiter desselben darüber auszuweisen vermögen, daß sie sich lateinische
Sprachkenntnisse in dem ungefähren Umfang angeeignet haben, welcher der Reife für die Prima
eines Realgymnasiums entspricht. Die Zulassung zum zweiten Kursus setzt den erfolgreichen
Besuch des ersten Kursus voraus.“
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905. 65