Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

Nr. XXIV. 449 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Montag den 13. November 1905. 
Inhalt. 
Verordnungen und Bekanutmachung: des Miuisteriums der Justiz, des Kultus und Unter- 
richts: die Prüfung von Lehrerinnen betreffend: des Ministerinms des Innern: die Bekämpfung der Reblaus 
betreffend; die Viehzählung betreffend; des Ministeriums der Finanzen: die Hafenpolizeiordnung für Mannheim 
betreffend. 
  
  
  
Verordnung. 
(Vom 3. November 1905.) 
Die Prüfung von Lehrerinnen betreffend. 
Auf den Antrag des Oberschulrats wird die Verordnung vom 19. Dezember 1884, die 
Prüfung von Lehrerinnen betreffend — Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. I von 1885 — 
in nachstehender Weise abgeändert: 
1. Der § 4 der Verordnung erhält folgende Fassung: 
Zur „ersten Lehrerinnenprüfung" (§ 1 Absatz 2 Ziffer 1) werden Aspirantinnen zu- 
gelassen, welche das 18. Lebensjahr zurückgelegt und nach Absolvierung einer staatlich orga- 
nisierten siebenklassigen Höheren Mädchenschule oder nach einer als gleichwertig zu erachtenden 
allgemeinen Vorbildung während eines Zeitraumes von mindesteus zwei und einem halben 
Jahr auf den Lehrberuf sich theoretisch und praktisch vorbereitet haben. 
Die Meldungen zur Teilnahme an der Prüfung sind bei dem Oberschulrat einzureichen. 
Der Meldung sind beizufügen: 
. ein von der Aspirantin selbst verfaßter Lebensgang über Alter, Geburts= und Aufent- 
haltsort, Konfession, Bildungsgang und persönliche Verhältnisse; 
2. Zeugnisse über genossene Schul= und Berufsbildung; 
3. — bei Aspirantinnen, die nicht in einer mit der Berechtigung des § 3 dieser Ver- 
ordnung ausgestatteten Lehrerinnenbildungsanstalt ihre Vorbereitung erhalten haben — 
ein Ausweis darüber, daß die Aspirantin an einer öffentlichen oder einer den Be- 
stimmungen des Titels VII des Gesetzes über den Elementarunterricht entsprechenden 
privaten Unterrichtsanstalt praktische Lehrübungen, unter Leitung einer durch die 
Anstalt dazu bestimmten Lehrkraft, während eines Halbjahrs angestellt hat; 
4. ein amtliches Sittenzeugnis; 
5. ein Geburtsschein; 
6. ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand. 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 1905. 66 
 
	        
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