450 XXIV.
In den Fällen des § 3 meldet der Anstaltsvorsteher die Kandidatinnen mit einer Über-
sichtstabelle an, welcher an Stelle des unter 4 bezeichneten Nachweises eine Bekundung über
das sittliche Verhalten der Kandidatinnen anzuschließen ist.
An den unter § 3 bezeichneten Lehranstalten kann die erste Lehrerinnenprüfung in zwei
getrennten Terminen abgehalten werden, einem für den theoretischen Teil am Schlusse des
zweiten Studienjahres und einem zweiten für den praktischen Teil nach Absolvierung des an
diesen Anstalten einzurichtenden weiteren „praktischen Halbjahrs“. Ferner wird gestattet,
daß die Kandidatinnen, welche an der Anstalt sich auch für die höhere Lehrerinnenprüfung
vorbereiten wollen, dieses praktische Halbjahr erst nach Bestehung des theoretischen Teils der
höheren Lehrerinnenprüfung durchmachen. Der Oberschulrat wird darüber besondere Anord-
nungen an die betreffenden Anstalten erlassen.
2. Die bisherige Übergangsbestimmung (§ 19) wird durch folgende ersetzt:
8 19. Übergangsbestimmung.
Der Oberschulrat ist ermächtigt, die im Jahre 1906 abzuhaltende „erste Lehrerinnen—
prüfung“ noch nach Maßgabe der bisher geltenden Bestimmungen unter Nachsichtserteilung
von der in § 4 Absatz 1 ausgesprochenen Verlängerung der Vorbereitungszeit vornehmen zu lassen.
Karlsruhe, den 3. November 1905.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
von Dusch. Dr. Arnold.
Verordnung.
Die Bekämpfung der Reblaus betreffend.
Zum Vollzug des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung der Reblaus, vom 6. Juli 1904
und der Artikel 7 und 8 des badischen Landesgesetzes vom 16. April 1880, Maßregeln gegen
die Reblaus betreffend, sowie im Anschluß an die vom Bundesrat aufgestellten Grundsätze
für die Ausführung der §§ 1 bis 3 des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 (Zentralblatt für
das Deutsche Reich 1905 Seite 51) wird, und zwar, was die Zuständigkeitsvorschriften angeht,
nach eingeholter Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium, verordnet,
was folgt:
1. Zuständigkeit und Berfahren bei der amtlichen Beaufüchtigung des Rebgeländes.
1. Allgemeine Vorschriften.
§ 1.
Sämtliche Rebpflanzungen unterliegen zum Zwecke der Bekämpfung der Reblaus der
amtlichen Beaufsichtigung. Die Beaufsichtigung wird unter der Oberleitung des Ministeriums
des Innern durch die in dieser Verordnung bezeichneten Behörden, Beamten und Sachver-
ständigen ausgeübt.
(Vom 18. Oktober 1905)