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1. in den weiteren Aussichtsbezirken (8 3 Ziffer 1) durch die Bezirksobmänner; dieselben
werden vom Ministerium des Innern ernannt; die Ernennung wird unter Angabe
der Grenzen des weitern Aufsichtsbezirks im landwirtschaftlichen Wochenblatt und in
den für die amtlichen Verkündigungen bestimmten Blättern bekannt gemacht;
2. in dem engeren Aufsichtsbezirk (§ 3 Ziffer 2) durch eine örtliche Beobachtungs-
kommission und, wenn das mit Reben bepflanzte Gelände nicht mehr als drei Hektar
umfaßt, durch einen örtlichen Vertrauensmann.
Die Tätigkeit des ständigen Aufsichtspersonals wird ergänzt durch die vom
Ministerium des Innern periodisch mit der kolonnenmäßigen Begehung und Unter-
suchung bestimmter Rebgemarkungen betrauten Sachverständigen (§ 14).
§ 5.
Die mit der Aufsicht betrauten Beamten und Sachverständigen sind befugt, in Erfüllung
ihrer Aufgabe jederzeit mit ihren Gehilfen die in Betracht kommenden Grundstücke zu be-
treten und dort die erforderlichen Arbeiten vorzunehmen.
Den in § 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 Ziffer 1 und Absatz 2 bezeichneten Beamten
und Sachverständigen werden zu diesem Zweck vom Ministerium des Innern Legitimations-
karten ausgehändigt.
2. Die Bezirksobmänner.
86.
Die Bezirksobmänner (§ 4 Ziffer 1) haben die Tätigkeit der örtlichen Beobachtungs-
kommissionen und Vertrauensmänner fortlaufend zu überwachen, sie über ihre Dienstaufgaben
zu belehren, deren Mitteilungen entgegenzunehmen und für ihre Vervollständigung, Verar-
beitung und Weitergabe zu sorgen.
Außerdem haben die Bezirksobmänner in der geeigneten Jahreszeit die Rebpflanzungen
ihres Dienstbezirks selbst zu begehen und zu untersuchen mit der Maßgabe, daß sich diese
Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren auf sämtliche Rebpflanzungen des
Dienstbezirks erstrecken soll und daß die Rebschulen mindestens einmal im Jahre untersucht
werden. Nötigenfalls sind dabei Wurzeluntersuchungen vorzunehmen; dies hat insbesondere
bei allen in Amerika heimischen Sorten und Kreuzungsprodukten von solchen, ferner bei der
Untersuchung von Rebschulen hinsichtlich einer Anzahl von Reben regelmäßig zu geschehen.
Bei der Vornahme von Wurzeluntersuchungen ist stets ausreichende Vorkehr gegen die Ver-
schleppung der Reblaus aus etwa aufgedeckten Verseuchungen zu treffen.
Kommen dem Bezirksobmann verdächtige Erscheinungen zur Keuntnis, so hat er sofort
den Tatbestand zu untersuchen und geeignetenfalls dem Ministerium des Innern telegraphische
Anzeige zu erstatten.
Im übrigen ist für die Tätigkeit der Bezirksobmänner und die von ihnen periodisch zu
erstattenden Berichte die vom Ministerium des Innern erlassene Dienstweisung maßgebend.
Alljährlich hat der Bezirksobmann spätestens Ende November über seine Tätigkeit und
Wahrnehmungen einen Bericht an das Ministerium des Innern zu erstatten.