Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

458 XXIV. 
g 22. 
Der Bezirksobmann hat, geeignetenfalls im Benehmen mit dem örtlichen Obmann und 
Vertrauensmann oder mit einem der in § 2 Absatz 2 bezeichneten Sachverständigen, zu prüfen, 
ob nicht gegen die Neuanlage (§ 21) vom Gesichtspunkte der maßgebenden Vorschriften, ins- 
besondere §§ 15 bis 20 Bedenken bestehen. 
Findet er Anlaß zur Beanstandung, so hat er dem Bezirksamt zur Anordnung des weiteren 
und zutreffendenfalls zur Herbeiführung einer Entschließung des Ministeriums des Innern 
Mitteilung zu machen, ebenso dann, wenn sich bei einem Augenschein ergibt, daß die Neuanlage 
im Widerspruch mit der Anmeldung nicht den maßgebenden Vorschriften entsprechend erfolgt ist. 
g 23. 
Das Bezirksamt hat auf Grund der Angaben der Gemeindebehörden alljährlich auf 
1. April diejenigen Personen festzustellen, welche mit Reben oder Rebteilen Handel treiben. 
Dabei ist insbesondere auch #uufzuzeichnen, welche dieser Personen eine Rebschule besitzen, wo 
die Rebschulen liegen und welchen Umfang sie haben. 
Die mit Reben oder Rebteilen Handel treibenden Personen sind vom Bezirksamt aus- 
drücklich auf die ihnen nach § 5 des Reichsgesetzes vom 6 Juli 1904 obliegende Pflicht zur 
Buchführung hinzuweisen. 
Ferner ist das Bezirksamt befugt, von den genannten Handeltreibenden zu verlangen, 
daß sie die von ihnen geführten Bücher vorlegen und über Herkunft, Abgabe und Versand 
der Reben und Rebteile Auskunft geben. Ergeben sich hierbei erhebliche Anstände, so hat das 
Bezirksamt darüber an das Ministerium des Innern zu berichten. 
Über die mit Reben oder Rebteilen Handel treibenden Personen, sowie die von ihnen 
etwa betriebenen Rebschulen ist vom Bezirksamt ein Verzeichnis aufzustellen. Eine Abschrift 
desselben ist dem Ministerium des Innern vorzulegen, ebenso jeweils am 1. Mai ein Ver- 
zeichnis der seit der letzten Vorlage eingetretenen Anderungen. 
8 24. 
Wenn Reben oder Rebteile im Widerspruch mit den bestehenden Vorschriften, insbesondere 
der §§ 15 bis 21, in Verkehr gebracht oder angepflanzt worden sind, so sind dieselben zu 
vernichten, und zwar auch dann, wenn sie weder verseucht noch seuchenverdächtig (vergleiche 
§ 27 Ziffer 1 und 2 dieser Verordnung) sind. 
Zu Anordnungen wegen Unterlassung der Anpflanzung von Reben und wegen Vernichtung 
vorschriftswidrig in den Verkehr gebrachter oder angepflanzter Reben sind die Ortspolizei- 
behörden und die Bezirksämter zuständig, in dringenden Fällen auch die Bezirksobmänner, 
die aber alsdann sofort dem Bezirksamt Nachricht zu geben haben.
	        
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