Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

XXIV. 459 
III. Maßnahmen beim Auftreten der Reßlaus oder von verdächtigen Erscheinungen. 
1. Beschränkungen und Verpflichtungen der Beteiligten und behördliche 
Maßnahmen. 
§ 25. 
Nach § 4 des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1904 sind zur Anzeige über verdächtige, auf 
das Auftreten der Reblaus hindeutende Erscheinungen verpflichtet: 
1. der zur Nutzung eines mit Reben (einschließlich Haus-, Garten= und Zierreben) be- 
standenen Grundstücks Berechtigte, wenn er verdächtige Erscheinungen wahrnimmt oder 
in Kenntnis bringt, die auf das Auftreten der Reblaus auf seinem oder einem be- 
nachbarten Grundstücke oder überhaupt innerhalb der Gemarkung, der sein Grundstück 
angehört, schließen lassen; 
2. die Weinbergsaufseher und die mit der Aufsicht über die Maßnahmen zur Bekämpfung 
der Reblaus betrauten Beamten und Sachverständigen (88 2 bis 4 dieser Verordnung), 
wenn sie innerhalb ihres Dienstbezirks verdächtige Erscheinungen wahrnehmen oder in 
Kenntnis bringen. 
Die Nutzungsberechtigten (Ziffer 1) haben die Anzeigen an die Ortspolizeibehörde (8 1 
Absatz 4 dieser Verordnung), die in Ziffer 2 bezeichneten Beamten und Sachverständigen 
haben sie unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Bezirksobmanns unmittelbar an das 
Ministerium des Innern und das Bezirksamt zu erstatten 
Die Ortspolizeibehörde hat die bei ihr einkommenden Anzeigen, unter gleichzeitiger Ver- 
ständigung des Obmanns der Beobachtungskommission oder des örtlichen Vertrauensmannes, 
dem Bezirksamt vorzulegen. Das Bezirksamt gibt sofort dem Bezirksobmann und dem 
Ministerium des Innern Nachricht. 
8 26. 
Ist das Auftreten der Reblaus in einer Gemarkung festgestellt, so wird vom Ministerium 
des Innern der Bezirksobmann oder eine andere sachverständige Persönlichkeit mit der Leitung 
der zur Unterdrückung der Reblausverseuchung dienlichen Maßnahmen betraut. 
Die eingetretene Verseuchung, sowie die Beschränkungen und Verpflichtungen, welche zum 
Vollzug der Bekämpfungsmaßnahmen den Grundstücksbesitzern obliegen, sind im amtlichen 
Verkündigungsblatt bekannt zu machen; auch ist den Besitzern der verseuchten und seuchen- 
verdächtigen Rebstöcke von den sie treffenden Beschränkungen und Verpflichtungen besondere 
Eröffnung zu machen. 
Soweit eine Durchführung von Maßnahmen mit Zwang gegen die Besitzer nötig wird, 
hat das Bezirksamt und die Ortspolizeibehörde im Benehmen mit dem Leiter der Maßnahmen 
das Erforderliche anzuordnen. 
Im Zweifelsfalle ist die Entschließung des Ministeriums des Innern einzuholen, ins- 
besondere auch darüber, ob und wann im Bereiche eines Seuch üherds der Wiederaubau von 
Reben oder anderen Pflanzen zu gestatten ist. 
67.
	        
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