Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

460 XXIV. 
8 27. 
Zur Unterdrückung der Reblausverseuchung sind die verseuchten und seuchenverdächtigen 
Rebstöcke unter Beobachtung der in §§ 28 ff. enthaltenen Vorschriften zu vernichten und der 
Boden gründlich zu desinfizieren. 
Die Vernichtung und Desinfektion hat sich nicht bloß auf die verseuchten Flächen, sondern 
in der Regel auch auf die seuchenverdächtigen benachbarten Flächen zu erstrecken, deren Um- 
kreis nach Lage des Falls abzugrenzen ist (Sicherheitsgürtel siehe unten Ziffer 3). 
Die nicht in den Sicherheitsgürtel fallenden, aber benachbarten seuchenverdächtigen Reb- 
stöcke und Flächen sind alsbald, nach Feststellung der Verseuchung, Wurzeluntersuchungen zu 
unterziehen, welche im Lauf der nächsten Jahre zu wiederholen sind. 
Bei Anwendung der Vollzugsvorschriften ist nachstehendes zu beachten: 
1. Als „verseucht“ gelten: 
Rebstöcke, an welchen die Reblaus oder Spuren der Reblaus gefunden worden sind; 
Flächen, auf welchen die Reblaus oder Spuren der Reblaus gefunden worden sind. 
2. Als „seuchenverdächtig“ gelten: 
Rebstöcke, welche nicht nachweislich verseucht sind, nach deren Herkunft, Standort oder 
Beschaffenheit aber der Verdacht begründet ist, daß sie von der Seuche befallen sind; 
Flächen, welche nicht nachweislich verseucht sind, nach deren örtlicher oder wirtschaft- 
licher Verbindung mit verseuchten Flächen aber der Verdacht begründet ist, daß sie 
von der Reblaus befallen sind — „benachbarte oder verwandte Flächen“ —. 
Von den „benachbarten Flächen“ sind grundsätzlich als verdächtig zu erachten: 
die bei der Untersuchung nicht verseucht befundenen Teile eines mit Reben bepflanzten 
Grundstücks, auf welchem die Reblaus oder Spuren der Reblaus gefunden 
worden sind; 
auf eine Entfernung von nicht unter zehn Meter von den Grenzen einer verseuchten 
Fläche auch solche Flächen, welche zu anderen Grundstücken gehören, mit Reben 
nicht bepflanzte Flächen jedoch nur dann, wenn anzunehmen ist, daß sie aus 
Rebpflanzungen übergreifende oder von einer älteren Rebpflanzung verbliebene 
Rebwurzeln enthalten. 
3. Eine Gruppe verseuchter Rebstöcke wird als „Seuchenstelle“, die eine oder mehrere 
Seuchenstellen umschließende, gemäß Absatz 2 in die Vernichtungs= und Desinfektions- 
maßregeln einzubeziehende seuchenverdächtige Fläche als „Sicherheitsgürtel“, die Gesamt- 
fläche als „Seuchenherd“ bezeichnet 
g 28. 
Die Vernichtung der Rebstöcke soll nach endgültiger Abgrenzung des Sicherheitsgürtels 
mit tunlichster Beschleunigung erfolgen; sie hat sich auf die Reben, Rebteile und die Erzeug- 
nisse des Weinstocks, ferner auf gebrauchte Rebpfähle und Rebbänder, sowie auf die im 
Seuchenherd verwendeten Weinbaugerätschaften zu erstrecken.
	        
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