XXIV. 465
Die Entscheidung des Ministeriums des Innern wird endgültig, sofern nicht binnen sechs
Monaten von der Zustellung der Ministerialentscheidung an der Rechtsweg durch Erhebung
der Klage beim zuständigen Gericht beschritten wird.
837.
Darüber, ob und in welchem Umfange ein Beteiligter gemäß § 8 des Reichsgesetzes vom
6. Juli 1904 für die Kosten (einschließlich der an Dritte zu zahlenden Entschädigungen)
haftet, welche aus den durch sein vorschriftswidriges Verhalten veranlaßten behördlichen Maß-
nahmen erwachsen sind, entscheidet der Bezirksrat als Verwaltungsbehörde.
Für die Beitreibung der Kosten sind die Bestimmungen über Beitreibung der Staats-
abgaben maßgebend.
IV. Schlußbestimmung.
§ 38.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Von diesem Zeitpunkt an treten die Verordnungen vom 16. April 1880, Maßregeln
gegen die Reblauskrankheit betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 123), vom
21. Juni 1882, Maßregeln gegen die Reblauskrankheit, hier die Errichtung von Beobachtungs-
kommissionen betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 181), und vom 4. September 1883,
die Bildung von Weinbaubezirken und das Verbot der Einfuhr und Ausfuhr von Pflanzen
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 183), außer Wirksamkeit.
Karlsruhe, den 18. Oktober 1905.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Dr. Hecht.
Bekanntmachung.
Die Viehzählung betreffend.
Die gemäß § 10 der Verordnung vom 29. Januar 1897, die Haltung der Zuchtfarren,
Zuchteber und Zuchtböcke betreffend, vorzunehmende Viehzählung findet für dieses Jahr am
1. Dezember statt.
Karlsruhe, den 2 November 1905.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
(Vom 2. November 1905.)
Dr. Brombacher.
Gesetzes und Verordnungsblatt 1905. 68