Nr. XXV. 467
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 22. November 1905.
Inhalt.
Kaudesherrliche Verordnung: die Vorbereitung für den höheren öffentlichen Dienst in der Finanzverwaltung
betreffend.
Verordnung: des Ministeriums des Innern: den Vollzug der Unfallversicherungsgesetze betreffend.
Landcsherrliche Verordnung.
(Vom 17. November 1905.)
Die Vorbereitung für den höheren öffentlichen Dienst in der Finanzverwaltung betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf den Antrag Unseres Ministeriums der Finanzen und nach Anhörung Unseres
Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt:
Artikel 1.
Unsere Verordnung vom 17. März 1881, die Vorbereitung für den höheren öffentlichen
Dienst in der Finanzverwaltung betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 119) in der
Fassung der Verordnung vom 4. Februar 1898 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 183)
wird in nachstehender Weise geändert:
1. In 8 1 werden die Worte „nach vollendeter Gymnasialbildung“ ersetzt durch die Worte
„nach Erlangung des Reifezeugnisses eines deutschen Gymnasiums, Realgymnasiums oder einer
deutschen Oberrealschule“.
II. Der § 2 erhält folgenden Absatz 4: „Diejenigen Kandidaten für den höheren Finanz-
dienst, welche ihr Zeugnis der Reife an einer Oberrealschule erworben haben, haben ferner
in den beiden ersten Semestern an Fortbildungskursen in der lateinischen Sprache zur sprach-
lichen Einführung in die Quellen des römischen Rechts mit nachzuweisendem Erfolg teilzu-
nehmen. Ihre Zulassung zum ersten Kursus erfolgt nur, wenn sie sich bei dessen Leiter
darüber auszuweisen vermögen, daß sie sich lateinische Sprachkenntnisse in dem ungefähren
Umfang angeeignet haben, welcher der Reife für die Prima eines Realgymnasiums entspricht.
Die Zulassung zum zweiten Kursus setzt den erfolgreichen Besuch des ersten Kursus voraus“.
Gesetzes und Verordnungsblatt 1905.