Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1905. (37)

468 XXV. 
Artikel 2. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Gegeben zu Schloß Baden, den 17. November 1905. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Hardeck. 
Becker. 
Verordnung. 
(Vom 12. November 1905.) 
Den Vollzug der Unfallversicherungsgesetze betreffend. 
Die Verordnung vom 27. September 1900, den Vollzug der Unfallversicherungsgesetze 
betreffend — Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 977 — wird abgeändert, wie folgt: 
1. Absatz 4 des § 14 erhält folgende Fassung: 
Nach Abschluß der Untersuchung sind sämtliche Akten alsbald an den Vorstand der 
beteiligten Berufsgenossenschaft oder den beteiligten Sektionsvorstand zu übersenden; 
2. Absatz 2 des § 15 erhält folgende Fassung: 
Die Akten über die geführte Untersuchung, für welche § 14 dieser Verordnung 
entsprechend maßgebend ist, werden durch Vermittlung der zentralen Dienstbehörde 
an den Vorstand der beteiligten Berufsgenossenschaft oder den beteiligten Sektions- 
vorstand übersandt. 
Karlsruhe, den 12. November 1905. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
Dr. Brombacher. 
Druck und Verlag von Beasch &4 Voget in Karlerut.
	        
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